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Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurden zwei Vorabentscheidungsersuche aus Österreich und Finnland vorgelegt. In beiden Fällen ging es um die Berechnung der Bezüge von Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub.

Die Frauen wurden vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt oder beurlaubt. Die Österreicherin arbeitete als Assistenzärztin und erhielt neben ihrem Grundentgelt für Überstunden eine sogenannte Journaldienstzulage. Während der Schwangerschaft wurde sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beschäftigt, anschließend nahm sie Mutterschaftsurlaub. Die Zahlung der Journalzulage ist daran gekoppelt, dass die Journaldienste auch tatsächlich geleistet werden.

Die Finnin arbeitete als Kabinenchefin bei einer finnischen Fluggesellschaft . Ihr Arbeitsentgelt setzte sich aus einem Grundgehalt und zu einem Großteil aus Zulagen zusammen, die an ihre leitende Position anknüpft en oder zum Ausgleich der Arbeitszeitgestaltung im Luftfahrtsektor gezahlt werden. Während der Schwangerschaft wurde sie auf einem Büroarbeitsplatz beschäftigt und erhielt zusätzlich zu ihrem Grundgehalt keine der bisherigen Zulagen.

Klage gegen den Arbeitgeber

Beide Frauen leiteten gegen ihre Arbeitgeber wegen der Verringerung ihres Arbeitsentgelts Gerichtsverfahren ein. Die Gerichte beider Länder legten dem Gerichtshof die Frage vor, ob die Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen den Arbeitgebern die Verweigerung der Zahlung von bestimmten Zulagen gestattet.

Der EuGH hat dazu festgestellt, dass beide Frauen während ihrer jeweiligen Schwangerschaft auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt oder beurlaubt waren und deshalb die Aufgaben, die sie vor der Schwangerschaft hatten, nicht mehr ausüben konnten. Die Zahlung von Zulagen darf davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Leistungen auch tatsächlich erbracht werden. Allerdings besteht ein Anspruch auf Bezüge, die sich aus dem monatlichen Grundentgelt und den Zulagen zusammensetzen, die an die berufliche Stellung anknüpfen bzw. die mit dem Ersatzarbeitsplatz verbunden sind.

(EuGH, Urteil v. 01.07.2010, Az.: C 194/08;C-471/08)

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