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Wer keine Einkünfte aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielte, blieb bisher meistens von Steuerprüfungen verschont. Das hat der Gesetzgeber nun geändert – und trifft damit vor allem Manager und GmbH-Geschäftsführer.

Ursache sei das so genannte Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, schreibt das Unternehmer-Portal business-wissen.de. Demnach sind seit diesem Jahr Außenprüfungen auch bei Personen vorgesehen, deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen. Zuvor hätten die Beamten vornehmlich Betriebe geprüft.

Aufgrund des höheren Gehalts seien bei den nichtselbständig Tätigen insbesondere Manager größerer Unternehmen und GmbH-Geschäftsführer von der Regelung betroffen. Sie müssten sich auf zahlreiche neue Pflichten einstellen – und auf empfindliche Sanktionen bei Regelverstößen.

Umstellen sollten sich Steuerzahler vor allem bei der Aufbewahrung von Belegen: Das neue Gesetz sehe vor, dass alle relevanten Unterlagen sechs Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Für GmbH-Geschäftsführer sei es daher wichtig, Nachweise über Ausgaben und Einnahmen zu archivieren – auch für jobunabhängige Einkünfte, etwa aus vermieteten Immobilien oder Kapitalanlagen.

Verschärfte Anforderungen gibt es laut business-wissen.de auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug: So könne das  Finanzamt bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen absolute Transparenz verlangen – insbesondere bei Staaten, die der Fiskus als Steueroase einstuft.

business-wissen.de empfiehlt GmbH-Geschäftsführern, sich auf folgende Neuregelungen einzustellen:

  1. Mehr Kontrollen: Eine Außenprüfung ist laut business-wissen.de künftig ohne besonderen Anlass legitim, sobald die Einkünfte 500.000 Euro überschreiten. Verluste würden nicht einberechnet und jeder Steuerzahler einzeln betrachtet – auch bei zusammen veranlagten Eheleuten.
  2. Strengere Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen betrage sechs Jahre. Eine Außenprüfung sei noch fünf Jahre möglich, nachdem die Einkunftsgrenze überschritten wurde.
  3. Vorlage privater Unterlagen: Für die Prüfung müssten Steuerpflichtige sämtliche Unterlagen über relevante Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Bei geringeren Zinseinkünften schauten die Beamten auch kritisch auf die Verwendung des privaten Einkommens. Deshalb sei es ratsam, Nachweise über größere Privatausgaben zu sammeln.
  4. Bereitstellung elektronischer Daten: Für die Außenprüfung dürfen laut business-wissen.de auch elektronische Daten herangezogen werden – bei Firmen wie bei Privatleuten. Darum könnten die Prüfer auch PCs oder Laptops ansehen und die Herausgabe elektronischer Daten verlangen.
  5. Empfindliche Nachzahlungen: Bei Missachtung der Aufbewahrungspflichten oder fehlender Kooperation mit dem Prüfer könne das Finanzamt die Steuern höher festsetzen. Außerdem dürfe die Behörde seit 2009 ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängen – sowohl bei Privatpersonen als auch bei Unternehmern. (uqrl)

www.business-wissen.de

(Bild: © Falko Matte – Fotolia.com)

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