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Bei den meisten betrieblichen Lohnsteuerprüfungen müssen Unternehmen nachzahlen. Diese Nachzahlungen könnten allerdings vermieden werden, wenn die Unternehmen ihre häufigsten Fehler vermeiden würden. Welche das sind, liest du hier.

1. Fahrtenbuch

Steuerlich günstig für Unternehmen ist ein Fahrtenbuch zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen nutzt und diesen kaum privat fährt. Jedoch kippt das Finanzamt diese Aufzeichnung bei Lücken oder Ungereimtheiten und wendet die pauschale 1-Prozent-Regelung an. Daher sollten Arbeitnehmer täglich zu Arbeitsbeginn die Fahrten des Vortags mit Grund, Fahrtkilometer und Fahrtstrecke aufzeichnen.

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2. Benzingutschein

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern jeden Monat 44 Euro zuwenden, ohne dass dafür Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Besonders beliebt ist der monatliche Benzingutschein. Jedoch kippt die Steuer- und Abgabenfreiheit, sobald in dem Benzingutschein der Preis des monatlichen zu tankenden Treibstoffs aufgeführt ist. Deshalb sollten Arbeitgeber darauf achten, dass der Benzingutschein nur die Menge des zu tankenden Treibstoffs enthält und nirgendwo den Preis des Treibstoffs.

3. Kindergartenplatz

Arbeitgeber sollten die Auszahlung des Kindergartenzuschusses überwachen, sich das Geburtsdatum des Kindes und das ungefähre Datum vermerken, bis zu dem der Zuschuss längstens gewährt werden darf. Der Grund: Dieser Zuschuss darf nur bis zum Schulbeginn gezahlt werden. Wird er später während der Schulzeit für den Hort bezahlt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

4. Führerschein

Oft zahlt der Chef die Kosten für den Führerschein, damit Arbeitnehmer auch Nutzfahrzeuge oder Gabelstapler lenken können. Die Übernahme der Kosten zur Führerscheinklasse C ist jedoch nur dann steuer- und abgabenfrei, wenn plausible betriebliche Gründe für den Erwerb des Führerscheins vorliegen. Deshalb sollte schriftlich im Lohnkonto festgehalten werden, warum der Erwerb des Führerscheins der Klasse C betrieblich notwendig ist. Mögliche Gründe:

  • Der Angestellte soll 7,5-Tonner oder Spezialfahrzeuge fahren.
  • Es ist eine Erweiterung der Fuhrparkflotte geplant.
  • Der Angestellte soll als Ersatz ausgebildet werden.

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5. Scheinselbständigkeit

Ein Prüfer der Sozialversicherung kann zu der Auffassung kommen, dass es sich um Scheinselbständigkeit handelt, wenn ein Unternehmer einen anderen Unternehmer beschäftigt, der keinen weiteren Auftraggeber hat. Dann droht rückwirkend die Nachzahlung von Sozialabgaben und Lohnsteuer. Deshalb sollten Firmen für beauftragte Unternehmer bei der Deutschen Rentenversicherung eine Statusfeststellung beantragen. Dabei wird ermittelt, ob es sich bei dem beauftragten Unternehmer tatsächlich um einen Unternehmer und nicht um einen Arbeitnehmer handelt.

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One Comment

  • Info sagt:

    Thema Benzingutschein ist auf Ihrer Seite nicht mehr aktuell. Laut Bundesfinanzhof Az. VI R 21/09, VI R 40/10, VI R41/10 ist die alte Regel überholt.

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