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Steuernews für UnternehmenAls Verbraucher kennen Sie die Umsatzsteuer als Ärgernis beim Einkauf: Auf alles, was Sie einkaufen, müssen Sie zusätzlich zum Kaufpreis Umsatzsteuer zahlen – und das macht Ihren Einkauf immer auch um den entsprechenden Betrag teurer. Als Unternehmer jedoch dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht nur an Ihre Kunden weiterreichen, sondern auch die Vorsteuer behalten, die Sie selbst für Ihre Waren und Arbeitsmittel gezahlt haben. Und so funktioniert das genau:

Als Unternehmer weisen Sie auf Ihren Rechnungen nicht nur den Kaufpreis aus, sondern auch die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, die Sie auf diese Weise von Ihren Kunden erhalten, geben Sie dann an das Finanzamt weiter. Lediglich wenn Sie sich als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 17.500 Euro von der Umsatzsteuer befreien lassen, müssen Ihre Kunden keine Umsatzsteuer bezahlen. Sie dürfen diese jedoch dann auch nicht auf Ihren Rechnungen ausweisen und auch die Vorsteuer nicht einbehalten.

Umsatzsteuer: 19 oder sieben Prozent?

Es handelt sich dabei in der Regel um 19 Prozent der Rechnungssumme. Allerdings gibt es einige Waren und Dienstleistungen, für die nur ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent erhoben und abgeführt werden muss.

Dieser ermäßigte Steuersatz gilt zum Beispiel bei

  • der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von urheberrechtlich geschützten Werken,
  • für die Zucht von Pflanzen und Tieren,
  • für die Leistungen als Zahntechniker,
  • für gemeinnützige Körperschaften
  • oder für die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr innerhalb einer Gemeinde.

Er gilt auch beim Verkauf von

  • Lebensmitteln,
  • Büchern, Zeitungen und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes,
  • diversen Geräten für Kranke, z.B. Rollstühle,
  • sowie dem Verkauf von Kunst- und Sammelobjekten.

Welche Waren und Dienstleistungen mit welchem Steuersatz abgerechnet werden müssen, ist übrigens per Gesetz genau festgelegt: Normal sind 19 Prozent. Alles, was mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden muss, steht im Umsatzsteuergesetz § 12 (hier finden Sie die Dienstleistungen) und im Anhang zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (hier finden Sie eine Übersicht aller Waren).

Die Umsatzsteuerermäßigung ist keine Kann-Leistung: Wenn Sie einen falschen Steuersatz angeben, und sei es auch nur aus Versehen, und dies bei einer Betriebsprüfung festgestellt wird, kann es passieren, dass Sie Rechnungen auch nach Jahren noch korrigieren müssen.

Die Vorsteuer

Als Unternehmer dürfen Sie von der Umsatzsteuer, die Ihre Kunden bezahlen, die Vorsteuer abziehen. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die sie selbst für Ihre Waren und auch Ihre Arbeitsmittel gezahlt haben.

Sie führen also nur die Steuer auf den Mehrwert ab, den sie mit Ihrem Unternehmen geschaffen haben. In der Praxis bezahlen also nur Ihre Kunden als Endverbraucher die Umsatzsteuer. Für Sie hingegen ist es überhaupt kein Unterschied, ob sie sieben Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer erheben, denn Sie dürfen immer nur die Vorsteuer behalten; alles andere bekommt das Finanzamt.

Um das an einem Beispiel festzumachen: Angenommen Sie haben einen Gesamtumsatz von 50.000 Euro im Jahr. Dafür müssen Sie eine Umsatzsteuer von 19 Prozent an das Finanzamt abführen, das wären 9.500 Euro. Von diesen 9.500 Euro dürfen Sie aber die von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Vorsteuern abziehen. Das wäre zum Beispiel die Umsatzsteuer, die Sie auf Ihre Waren oder Arbeitsmittel gezahlt haben.

Wenn Sie etwa Waren im Wert von 25.000 gekauft haben, haben Sie darauf eine Umsatzsteuer von 4.750 Euro gezahlt. Wenn Sie außerdem Arbeitsmittel für 1000 Euro gekauft haben, haben Sie dafür 190 Euro an Umsatzsteuer gezahlt.

Diese 4.940 Euro dürfen Sie nun von den 9.500 Euro abziehen, die Sie ans Finanzamt zahlen müssen. Sie zahlen also nur 4.560 Euro an das Finanzamt.

(Bild: © Bertold Werkmann – Fotolia.de)

Simone Janson

Simone Janson ist Expertin für HR-Kommunikation und betreibt das Top-500-Blog http://www.berufebilder.de. Sie schreibt & schrieb u.a. für ZEIT, WELT, Wirtschaftswoche, t3n sowie W&V und war mehrfach in ARD-Sendungen u.a. als Expertin zum Thema Fachkräftemangel zu sehen. Seit anderthalb Jahrzehnten berät sie Unternehmen & Hochschulen in Öffentlichkeitsarbeit und zum Wandel der Arbeitswelt.

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9 Comments

  • Aachener sagt:

    Verstehe ich es richtig :
    kaufe ich einen Artikel beim Großhändler für 160 € und verkaufe ihn für 190 € an den Endkunden, dann bekomme ich die Mwst der 160€ wieder und muss nur Mwst von 30 € Mehrwert zahlen?

    Ich versuche herauszufinden ob es sich lohnt den Artikel zu kaufen oder nicht, da ich immer noch nicht genau weiß, was am ende übrig bleibt.

    Eigendlich muss man doch nur Umsatzsteuer zahlen, dann am ende des jahres einkommensteuer, wenn umsatz mehr als 17,5 k ist, und evtl noch gewerbesteuer wenn Einkommen mehr als 24, 5 k ist, richtig?

  • ebrbrb sagt:

    Das ist das erste mal das ich es verstanden habe.
    Vielen dank für die Erklärung.

  • Sehr geehrte Frau Janson,

    Sie sollten beispielsweise noch die umsatzsteuerermäßigten Druckerzeugnisse gem. Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr.1 und 2, lfd. Nr. 49 UStG erwähnen, die z.B. für öffentliche Auftraggeber als nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endverbraucher von nicht zu unterschätender Bedeutung für die öffentlichen Kassen sind. Auch Auftragnehmer haben einen Wettbewerbsvorteil wenn Sie von dieser Ermäßigung bei öffentlichen Aufträgen für die Lieferung von Druckerzeugnissen (z.B. in Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit) wissen. Näheres hierzu finden Sie im BMF Schreiben vom 05.08.2004, Aktenzeichen IV B 7 – S 7220 – 46/04 (über 150 Seiten mit Anlagen)!

    Freundliche Grüße
    Harald Vollmer
    Revisor bei der der Stadtverwaltung Ludwigshafen

  • Hallo Herr Preis,
    ich freue mich über jede konstruktive Kritik und bin begeistert, wie schnell man im Internet zum Berater wird. Nein, ich bin immer noch kein Existenzgründungsberater :-) Aber ich möchte Sie einladen, sich mit mir zu treffen und einen Tag meine Arbeit zu machen. Über das Ergebnis dieses Experimentes würde ich dann gerne einen Beitrag in meinem Blog schreiben. Wenn Sie Lust haben, melden SIe sich einfach über http://www.berufebilder.de bei mir.
    Viele Grüße
    Simone Janson

  • Axel Preis sagt:

    Die Beispiel-Rechnung in diesem Beitrag ist einfach nur peinlich, dass solche „Experten“ Existenzgründer überhaupt „beraten“
    dürfen kann ich nicht verstehen…………..

  • Sehr geehrte Herren,
    danke für Ihre Anmerkungen.
    @Thomas Bergmann: Ich freue mich, dass Sie meine Werte nachrechnen. Sie gehen aber offenbar von einem anderen Ursprungswert aus: Für mich sind die 50.000 der Gewinn exlusive Umsatzsteuer, also netto. Das war schlicht ein Schreibfehler von mir, ich habe statt Gesamtgewinn Gesamtumsatz geschrieben, für den ich mich hiermit entschuldige. Denn der Gesamtumsatz ist natürlich der Gewinn inklusive Umsatzsteuer, also brutto. Daher die unterschiedlichen Werte. Nur fürs Protokoll: Ich bin keine Existenzgründungsberaterin – das steht da auch nicht.

    @Rico: „Bei Kleinunternehmern ist der Endpreis der Ware oder Dienstleistung aber, wie bei allen anderen Unternehmern auch, immer inklusive Umsatzsteuer!“ – Beziehen Sie sich hierbei auf die Ware oder Dienstleistung, die der Kleinunternehmer erbringt? Dann wäre die Aussage schlicht falsch, da, wenn auf der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, auch keine erhoben wird (natürlich steht dem Kleinunternehmer frei, dennoch gleich hohe Preise zu verlangen). Oder beziehen Sie sich auf die Waren oder Dienstleistungen, die der Unternehmer selbst erwirbt – natürlich muss er dann auf seinen Vorsteuerabzug verzichten. Das habe ich nicht extra erwähnt, weil es für mich logisch war und sich aus dem Kontext erschloss.

  • neben dem nun schon genannten Schönheitsfehler ist die Berechnung auch noch falsch:
    bei 50.000€ Brutto-Umsatz enthält dieser 7.983,19€ Umsatzsteuer der Nettobetrag ist daher 42.016,81€.
    Demzufolge sind auch die anderen Beträge falsch: Bei den Waren beträgt die Umsatzsteuer 3.991,60 und bei den Arbeitsmitteln 840,34€.
    Was lehrt uns das? 110 Prozen der Menschen sind nicht der Prozentrechnung mächtig!
    Schade nur, wenn es Experten auch nicht können, erst recht Existenzgründungsberaterinnen…

  • Rico sagt:

    Dieser Beitrag ist für Gründer sicher sehr hilfreich, es gibt nur einen kleinen Schönheitsfehler:
    In dem Beitrag heißt es: „Lediglich wenn Sie sich als Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 17.500 Euro von der Umsatzsteuer befreien lassen, müssen Ihre Kunden keine Umsatzsteuer bezahlen“.
    Bei Kleinunternehmern ist der Endpreis der Ware oder Dienstleistung aber, wie bei allen anderen Unternehmern auch, immer inklusive Umsatzsteuer! Der Kleinunternehmer muß die im Preis enthaltene Ust. zwar nicht an das Finanzamt abführen, darf im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Der Vorteil liegt darin, dass er den Mehrwert, also die Differenz zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer behalten darf, im Gegenzug aber die enthaltene USt. auf seinen Rechnungen nicht ausweisen darf.
    Dem Verbraucher kann das egal sein, da er die enthaltene Steuer in jedem Fall bezhalt, während gewerbliche Käufer auf den Vorsteuerabzug verzichten müssen, da der Kleinunternehmer ihnen keine Netto-Rechnungen erstellen darf, andererseits aber auch die in seiner Brutto-Rechnung enthaltene Steuer nicht ausweisen darf.

    • JIA sagt:

      Und noch ein Schönheitsfehler: Was ist wenn ich in China meine Ware kaufe? Dann stimmt die Aussage mit der Vorsteuer nicht mehr oder? Dann bleibe ich auf der gesamten Steuer sitzen…?

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