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Ohne Steuerberater verliert ein Kleinunternehmer schon mal den Überblick über seine Steuerschulden. Vor allem dann, wenn Umsätze und Gewinne stark schwanken. Wie Sie Rücklagen richtig bilden, erfahren Sie hier.

Das Gründer-Portal gruendungszuschuss.de rät, für Steuerrücklagen ein separates Tages- oder Termingeldkonto einzurichten. Darauf überweisen Sie am Monatsende die überschlägig ermittelte Umsatz- und Einkommen-Steuerschuld. Die Berechnung des Betrages sollte laut gruendungszuschuss.de folgende Positionen berücksichtigen:

  • die Einkommensteuer-Nachzahlung für das letzte und gegebenenfalls vorletzte Jahr

  • die Umsatzsteuer-Abschlusszahlung des Vorjahres

  • die vom Finanzamt festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr (auf Basis des Vorjahres-Gewinns oder eigener Schätzungen bei der Anmeldung des Betriebs)

  • die kalkulatorischen Einkommensteuer-Nachzahlungen für das laufende Jahr (sofern die Gewinne des laufenden Jahres höher sind als im Vorjahr)

  • die Umsatzsteuer-Zahllast des aktuellen Monats oder Vierteljahres

Die einzelnen Positionen Ihrer Steuerrücklage ermitteln Sie laut gruendungszuschuss.de wie folgt:

  • Entnehmen Sie die Umsatzsteuer aus dem Jahresabschluss für das Vorjahr

  • Die ungefähre Höhe der Einkommensteuer-Nachzahlung lässt sich durch eine Steuersoftware ermitteln. Eine weitere Informationsquelle ist der interaktive Abgabenrechner des Bundesfinanzamtes (www.abgabenrechner.de)

  • Der Abgabenrechner berechnet auch den durchschnittlichen Steuersatz. So wissen Sie ungefähr, welchen Teil des Einnahmenüberschusses Sie für das Finanzamt reservieren müssen – sofern sich Familienverhältnisse, Einkommenshöhe und Steuertarife nicht gravierend verändern

  • Wenn Sie bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr geleistet haben, ziehen Sie diese von der ermittelten Steuerschuld ab

  • Weicht Ihr zu versteuerndes Einkommen im aktuellen Jahr voraussichtlich deutlich vom Vorjahr ab, ermitteln Sie die Steuerbelastung mit dem Abgabenrechner einfach neu.

  • Die Höhe der offenen Umsatzsteuer hängt vom Rhythmus der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab – monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Die im jeweiligen Zeitraum gezahlten Vorsteuern ziehen Sie von der Summe aller Umsatzsteuer-Einnahmen ab

  • Gewerbesteuer-Pflichtige müssen genau genommen auch offene Gewerbesteuer-Zahlungen berücksichtigen. Das ist aber nur dann erforderlich, wenn der Gewerbesteuer-Hebesatz Ihrer Stadt oder Gemeinde höher als 380 Prozent liegt. Bis zu diesem Schwellenwert wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet

Gewerbesteuerpflichtig sind gewerbliche Einzel-Unternehmen und Personen-Gesellschaften ab einem Jahresgewinn von 24.500 Euro sowie alle Kapitalgesellschaften. (uqrl)

(Bild: © Digitalpress – fotolia.de)

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