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Was ist überhaupt ein Minijob?

Als geringfügig beschäftigt oder Minijobber gilt jeder, der nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient. Diese 450 Euro sind für den Minijobber steuer- und abgabenfrei: Steuern und Krankenkassenbeiträge zahlt nur der Arbeitgeber.

Viele Arbeitnehmer oder Studierende möchten sich gerne mit einem Minijob etwas hinzuverdienen, sehen ihn als gute Möglichkeit, mal in eine andere Branche hineinzuschnuppern oder mit dem Hobby auch noch Geld zu verdienen – als Skilehrer oder Barmixer etwa. Drei Dinge solltest du unbedingt wissen, wenn du dein Einkommen mit einem Minijob aufbessern möchtest.

1. Auch mehr als 15 Wochenstunden sind erlaubt – zeitweise!

Vor 2013 war die wöchentliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung auf 15 Wochenstunden begrenzt – das hat sich Anfang 2013 geändert, nun wird ein Minijob nur über die Verdienstgrenze definiert – ohne feste Arbeitszeitregelung.

Der Vorteil für Arbeitgeber und kurzfristige Minijobber wie z.B. Erntehelfer oder Skilehrer: Unternehmen können auch mit Minijobbern flexibel auf Personalengpässe, Nachfrageschwankungen und saisonale Gegebenheiten reagieren und können die Arbeitszeit verteilen.

Sprich: Ein Minijob bleibt ein Minijob, wenn die 450-Euro-Grenze nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr überschritten und insgesamt mehr als 5.400 Euro im ganzen Jahr damit verdient wird. Wichtig:

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Das Formular dazu gibt es bei der Minijob-Zentrale. Wenn du das tust (weil du maximal 450 Euro im Monat oder 5.400 Euro pro Jahr verdienst), entspricht dein Brutto- dem Nettogehalt, es gibt keine weiteren Abzüge. Ohne diese Befreiung zahlen geringfügig Beschäftigte 3,6 Prozent ihres Arbeitsentgelts in die Rentenversicherung ein und erwerben damit auch einen geringen Rentenanspruch. Sie haben dann z.B. auch Anspruch auf staatliche Zulagen für die Riester-Rente. Übrigens: Auch für Minijobs muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Er liegt derzeit bei 9,19 Euro.

2. Wer mehrere Einkommensquellen hat, bleibt rentenversichert

Wer mehrere Minijobs oder einen Minijob neben einem Hauptberuf hat, muss einiges beachten:

  • Wer mehrere Minijobs parallel hat, bei dem werden die Einkünfte zusammengerechnet. Wird die Grenze von 450 Euro im Monat beziehungsweise 5.400 Euro im Jahr auch bei mehreren Jobs nicht überschritten, besteht keine Versicherungspflicht.
  • Sobald du mit deinen Minijobs aber zusammengerechnet mehr als 450 Euro verdienst, gilt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
  • Wer mehr als 450 Euro, aber weniger als 850 Euro verdient, befindet sich in der so genannten Gleitzone, in der man geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss als regulär beschäftigte Arbeitnehmer. Wer noch einen Hauptjob hat und mit einem 450-Euro-Job sein Gehalt aufbessern will, deckt mit dem Hauptjob alle Sozialversicherungsleistungen ab. Von den 450 Euro werden maximal 2,5 Prozent Pauschalsteuer abgezogen. Kommt aber ein weiterer Minijob hinzu, wird der in Steuerklasse VI voll versicherungspflichtig.
  • Studenten dürfen mit einem Minijob 450 Euro im Monat verdienen, ohne Sozialversicherungsabgaben zahlen zu müssen. Wer mehr als 450 Euro verdient, kann sich als Werksstudent anstellen lassen – in der Vorlesungszeit für 20 Stunden pro Woche und auch mehr als 450 Euro im Monat. Wer als Student Bafög bekommt, darf nur 450 Euro im Monat verdienen, sonst wird die Förderung gekürzt.

3. Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch

Als Minijobber bist du ein Arbeitnehmer in Teilzeit und hast die gleichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte, wie z.B. auf bezahlten Urlaub. Auch bei geringfügiger Beschäftigung gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen von einem Monat, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu zwei Jahren bestanden hat, zwei Monate bei fünf Jahren usw.

Ausnahme: Vorübergehende Aushilfskräfte, bei denen der Arbeitgeber für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist festlegen kann.

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Checkliste Minijob: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • Minijobs sind „geringfügige Beschäftigungen“ mit bis zu 450 Euro regelmäßigem Lohn im Monat.
  • Bei einem Minijob zahlst du als Beschäftigter weder in die Arbeitslosenversicherung noch in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein. Auch Steuern musst du normalerweise nicht zahlen.
  • Als Minijobber bist du ein Arbeitnehmer in Teilzeit und hast grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
  • Verdienst du regelmäßig im Monat mehr als 450 Euro, aber höchstens 850 Euro (1.300 Euro ab dem 1. Juli 2019), dann zahlst du als Minijobber etwas weniger Sozialversicherungsbeiträge.
  • Aushilfen und Ferienjobber, die von vornherein nur 70 Tage im Jahr oder drei Monate arbeiten, gelten als kurzfristig Beschäftigte. Sie sind sozialversicherungsfrei.

Sabine Hense-Ferch

Sabine Hense-Ferch hat bei der FÜR Sie als Magazinredakteurin, gearbeitet, bis sie sich 1995 als freie Journalistin und Werbetexterin selbstständig machte. Heute arbeitet sie für Werbeagenturen und Medienverlage im Print- und Onlinebereich. Ihre Schwerpunkte liegen Bereichen Management- und Karrierethemen, Lifestyle und Work-Life-Balance. Für viele ihrer Kunden hat sie nicht nur Texte recherchiert und geschrieben, sondern auch ganze Hefte/Magazine konzipiert.

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