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Es ist wahrscheinlich der Traum eines jeden: Geld zu verdienen, ohne etwas dafür tun zu müssen. Was sich erst einmal utopisch anhört, ist für manche Menschen gelebte Realität. Passives Einkommen lautet das Stichwort, welches für manche ein Buch mit sieben Siegeln ist, für andere wiederum ein nicht zu gering zu schätzendes regelmäßiges Einkommen.

Was alles unter die Sparte des positiven Cashflows zählt und worauf Begünstigte zu achten haben, geht es um die ungeliebten Steuerabgaben an den Fiskus, zeigen wir in diesem Ratgeber zum Thema passives Einkommen.

Die sieben Einkunftsarten in Deutschland

Hierzulande müssen ausschließlich die Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden, die zu den „sieben Einkunftsarten“ zählen. Diese Regelung gilt für alle in Deutschland wohnenden Menschen, die hier einen Wohnsitz nach §8 AO besitzen oder einen gewöhnlichen Aufenthalt nach §9 AO haben. Der Einkommensteuer unterliegen nach §2 Abs. 1 EStG

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22

Bei etwas näherer Betrachtung wird auffallen, dass einige Einnahmequellen, die unter das passive Einkommen fallen, durchaus vom Einkommenssteuergesetz erfasst werden. Andere Einnahmen sind wiederum steuerbefreit.

Ob Steuern gezahlt werden müssen oder nicht, hängt grundsätzlich nicht mit der Höhe der Einnahmen zusammen, sondern ist lediglich davon abhängig, ob die Einnahme durch eine der sieben Einkunftsarten erfasst wird.

Was genau ist unter passivem Einkommen zu verstehen?

Als passives Einkommen kann jeder Verdienst beschrieben werden, der einem ohne eigenes Zutun zufließt. Wer also täglich zur Arbeit geht und am Monatsende sein Gehalt erhält, bei demjenigen kann nicht von passivem Einkommen gesprochen werden. Die meisten Menschen assoziieren mit diesem doch abstrakten Begriff vor allem Erträge aus ihrem Anlagevermögen, beispielsweise durch Zinsen oder Dividenden.

Nicht jeder Mensch ist allerdings ein Anleger, passives Einkommen erhalten dennoch viele Personen. Die häufigsten passiven Ertragsquellen sind:

  1. Glücksspiel: z.B. Sportwetten, Poker oder Gewinne in Gameshows
  2. Immobilien: Mieteinnahmen
  3. Internet: Einnahmen durch den Betrieb von Webseiten, Affiliate Marketing oder als Texter

1. Glücksspiel-Gewinne versteuern – eine Sparte und viele Regelungen

Eine gute Nachricht gibt es für all diejenigen, die öfter ihr Glück beim Wetten versuchen. Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne müssen in Deutschland grundsätzlich nicht versteuert werden. Wer also einen großen Lottogewinn einfährt oder nur eine kleine Wette beim Fußball gewinnt, kann diese Gelder guten Gewissens und in Gänze für eigene Zwecke ausgeben, ohne diese in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages am 01. Juli 2012 bleiben aber zumindest Sportwetten nicht von der Steuer befreit. Fünf Prozent Wettsteuer fallen auf jeden Wettschein an. Die Sportwettenanbieter ziehen diese Steuer aber direkt vom Wetteinsatz ab, sodass Tippfreudige diesbezüglich keine Verantwortung in ihrer Steuererklärung übernehmen müssen.

Bei einigen wenigen Wettanbietern wird aber weiterhin keine Wettsteuer auf Sportwetten erhoben, der Anbieter zahlt diese entweder aus eigener Tasche oder passt seine Quoten entsprechend an. Ganz anders sieht dies aber bei Preisgeldern aus. Mit dem Auftreten von immer mehr Gameshows im Fernsehen wurde auch der Fiskus auf die vielen Nebenverdienste seiner Bürger aufmerksam. Seither ist es keine Seltenheit, dass bei Preisgeldern, die in Zuge von Wettbewerben oder aufgrund von verdienstvollen Leistungen, beispielsweise in der Wissenschaft, vergeben werden, Steuern anfallen. Anzugeben sind diese Einnahmen unter „sonstige Einkünfte“.

Allerdings gibt es hierfür noch keine einheitliche Regelung. Grundsätzlich lässt sich derzeit eine Steuerpflicht nur dann nachweisen, wenn beide der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Bei allen Gewinnen, die nichts mit dem Zufall zu tun hatten, sondern leistungsabhängig erworben wurden, sind Steuern zu zahlen. Dies gilt für den Erhalt eines monetären Wissenschaftspreises ebenso wie für Gewinne aus der bekannten Quiz-Show „Wer wird Millionär?“.
  • Kann dem Gewinner nachgewiesen werden, dass die Teilnahme an einem Spiel mit der Absicht erfolgte, sein Vermögen zu vergrößern, sind die Einnahmen steuerpflichtig.

EXTRA: Deutsche Unternehmen und die Börse: Ein Marktüberblick [Infografik]

2. Einfache Regelungen für passives Einkommen durch Immobilien

Wer Mieteinnahmen erzielt, der muss diese unter der Rubrik „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ angeben. Prinzipiell ist die Rechnung ganz einfach: Alles, was Im Zuge der Vermietung eingenommen wird, zählt zum Geldzufluss. Hiervon werden sämtliche Ausgaben, die mit der Vermietung der Immobilie in Verbindung stehen, abgezogen. Der hieraus resultierende Gewinn ist als zu versteuerndes Einkommen anzugeben.

Nicht zu vergessen ist allerdings, dass auch die Nebenkosten, die vom Mieter überwiesen werden, als Einnahmen zu zählen sind. Auf der anderen Seite können aber auch die Ausgaben, die nicht auf den Mieter umgelegt werden können, geltend gemacht werden. Hierzu zählt beispielsweise die Grundsteuer. Folgend noch einige Hinweise und Tipps für Vermieter:

  • Rücklagen zählen nicht zu Ausgaben, da es sich hierbei um eine kapitalbildende Maßnahme handelt, und können die Mieteinnahmen demnach nicht reduzieren.
  • Bei Immobilien kann bei Mieteinnahmen die „Absetzung für Abnutzung“, besser bekannt als Abschreibung, geltend gemacht werden. 50 Jahre lang können die Mieteinnahmen um zwei Prozent des Wertes der Immobilie – allerdings ohne den Grundstücksanteil – reduziert werden.
  • Schuldzinsen können in der Einkommenssteuererklärung ebenfalls geltend gemacht werden. Sie können in voller Höhe von den Einnahmen abgezogen werden.

3. Online-Einkommen – steuerpflichtig je nach Tätigkeit

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, online Geld zu verdienen. Grundsätzlich muss jedes Einkommen – außer es handelt sich um Erträge auf Glücksspielen – auch versteuert und dementsprechend in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt werden.

Wie die Einnahmen allerdings zu versteuern sind, dies hängt damit zusammen, ob ein Gewerbe angemeldet wurde oder nicht. Einkünfte können aus dem Gewerbebetrieb (als Gewerbetreibender) oder aber auch infolge einer selbständigen Tätigkeit (als Freiberufler) erzielt werden. In der Regel trifft das Ordnungsamt die Entscheidung, ob man als Gewerbetreibender oder Freiberufler tätig ist. Wird man als Gewerbetreibender eingestuft, so müssen in der Regel folgende vier Punkte erfüllt sein:

  1. Es muss selbständig auf eigene Rechnung und Gefahr gearbeitet werden.
  2. Die Tätigkeit muss nachhaltig ausgerichtet sein, also permanent und wiederholend ausgeübt werden.
  3. Durch die Tätigkeit muss ein Einkommen erzielt werden, die Einnahmen müssen demnach die Aufwendungen übersteigen.
  4. Man muss am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, d.h. eine Leistung gegen Entgelt anbieten.

Für die meisten Personen, die nur ein kleineres passives Einkommen durch die Tätigkeit im Internet erwirtschaften, ist es prinzipiell nebensächlich, ob sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler tätig sind. Vorteile für Freiberufler sind erst dann spürbar, wenn sie mehr als den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro erwirtschaften.

  • Wer sich bürokratischen Aufwand ersparen möchte und mehr als 24.500 Euro im Jahr durch Online-Einkommen verdient, der sollte versuchen, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass er als Freiberufler tätig ist.
  • Bei Einnahmen, die durch Google Ads erzielt werden, handelt es sich um Werbeeinnahmen, bei denen gesonderte umsatzsteuerrechtliche Regelungen gelten. Die Umsatzsteuer muss nämlich dort versteuert werden, wo der Empfänger der Leistung seinen Hauptsitz hat. Bei Google Ireland Ltd. ist dies Irland. Die hierzulande erwirkten Einnahmen sind in Deutschland somit nicht umsatzsteuerpflichtig.

Allgemein kann festgehalten werden, dass passives Online-Einkommen immer versteuert werden muss, ob man nun als Freelancer, Webseitenbetreiber oder Texter arbeitet. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Einnahmen derartig gering sind, dass man unter dem Steuerfreibetrag bleibt, der im Jahr 2015 bei 8.354 Euro liegt. Die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags befreit allerdings nicht von der Umsatzsteuerpflicht. Inwiefern man als Gewerbetreibender, Freiberufler oder Privatperson gilt, das sollte bestenfalls mit dem zuständigen Ordnungs- bzw. Finanzamt geklärt werden.

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Konrad Walter Schmitt

Konrad Walter Schmitt ist Diplom Finanzwirt und arbeitet nach seinem Studium in Nordkirchen heute in der Domstadt Köln. Seinen Tätigkeitsschwerpunkt hat er dabei auf die Wirtschaftsprüfung gelegt und berät Unternehmen sowie Privatleute außerdem gezielt im Bereich Steuerrecht. Nebenbei schreibt der ambitionierte Finanzfachmann Abhandlungen in wissenschaftlichen Fachmagazinen und für Online-Magazine.

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5 Comments

  • Maxi sagt:

    Seit wann sind denn Einnahmen als Texter passiv (siehe Absatz „Was genau ist unter passivem Einkommen zu verstehen“)? Ich könnte mir ja noch vorstellen, dass etwaige Tantiemen / Bezüge von Verwertungsgesellschaften als passiver Geldfluss zu bewerten sind, aber dann müsste man das hier ein wenig differenzierter darstellen.

  • Ralf Schwarz sagt:

    Hallo Herr Schmitt, zur Variante 3.: Warum bzw. auf welcher Grundlage kann ich mir als „Freiberufler“ bürokratsichen Aufwand erspraren? Wenn ichbereits anerkannter Freiberufler bin und Einkommen aus Affiliate bzw. Internetwerbung erziehle, wie mussich das denn versteuern? Ab wann gilt es denn als Einkommen, bereits schon wenn Geld virtuell auf einen Account steht oder erst wenn es auf meinem Konto eingegangen ist?
    Herzlichen Dank, auch wenn der Beitrag bereits etwas älter ist :-)

    • Giuseppe taibi sagt:

      Hallo ich sehe sie befassen sich damit! Ich habe die gleiche Situation! Wäre super wenn wir uns mal austauschen k
      önnten!
      Lg
      Giuseppe

      • Ralf Schwarz sagt:

        Hallo Giuseppe, sehr gerne :) ich bin allerdings noch auf der Suche nach qualifizierten Antworten… Wie können wir in Kontakt treten? Einfach mal eine Emailadresse hinterlassen?
        LG, Ralf

  • Caroline sagt:

    Hallo Herr Schmitt,
    wie sieht es denn steuerrechtlich mit passivem Einkommen aus dem Investment in Online Marketing / Real Time Bidding aus?

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