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Steuerticker und Steuernews im September 2011Die Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins “Mittelstand Wissen” Steuernews für den Mittelstand.

Die Themen im Einzelnen: BFH entscheidet zur Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung +++ Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar +++ Mittelpunkt des Lebensinteresses bei mehreren Wohnungen +++ Abzug bei privat mitbenutztem Arbeitszimmer

BFH entscheidet zur Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Der Bundesfinanzhof hat im Fall einer sog. Antragsveranlagung entschieden, dass eine Anlaufhemmung nicht gegeben ist. Im entschiedenen Fall erzielte ein Ehepaar in den Jahren 2002 und 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Erst gegen Ende des Jahres 2008 reichten sie ihre Einkommensteuererklärungen ein. Das Finanzamt lehnte eine Veranlagung ab, weil die Abgabefrist versäumt war. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung. Für das Jahr 2002 verjährte die Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2006 für 2003 entsprechend ein Jahr später, da keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bestand.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof im Sommer ein möglicherweise weitreichendes Urteil gesprochen. Eine Frau klagte gegen ihre Krankenversicherung, weil diese die Zahlung von Krankentagegeld nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eingestellt hatte. Beim Finanzhof beantragte die Ehefrau zusammen mit ihrem Ehemann die Berücksichtigung der Kosten für diesen Prozess als Werbungskosten bzw. später als außergewöhnliche Belastung. Das höchste Steuergericht erkannte die Aufwendungen an und stellte klar, dass dies unabhängig vom Klagegegenstand akzeptabel ist. Steuerpflichtige müssen nur nachweisen, dass der Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg hat und keine Mutwilligkeit vorliegt. Erstattungen von Versicherungen müssen gegengerechnet werden.

Wichtig: Im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen wirken sich Kosten erst nach Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung aus.

Mittelpunkt des Lebensinteresses bei mehreren Wohnungen

Mittelpunkt des sog. Lebensinteresses ist die Wohnung, von der regelmäßig die Arbeitsstätte aufgesucht wird. Der Bundesfinanzhof hat dies auch bei Ehegatten klargestellt. Bewohnen beide Ehegatten mehrere Wohnungen, können sie trotzdem keine doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn sie jederzeit zusammen wohnen.

Abzug bei privat mitbenutztem Arbeitszimmer

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, auch wenn das Zimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt wird. Das Finanzgericht stützt sich bei der Begründung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem vergangenen Jahr. Dabei stellte der Bundesfinanzhof klar, dass eine Aufteilung bei gemischt veranlassten Aufwendungen in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Anteil erfolgen kann. Das Finanzgericht ist der Meinung, dass diese Aufteilungsmöglichkeit auch bei Arbeitszimmern bestehen müsse.

Tipp: Ob das Finanzgericht Recht hat muss nun der Bundesfinanzhof in der eingelegten Revision entscheiden. Betroffene sollten strittige Fälle unter Angabe des Aktenzeichens X R 32/11 offen halten.

Haftungsausschluss:
Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

(Bild: © arahan – Fotolia.com)

Florian Reichardt

Diplom Betriebswirt Florian Reichardt ist Mitarbeiter der Firma REICHARDT - Steuerberatung - Wirtschaftsmediation. Die Steuerkanzlei berät seit mehr als 30 Jahren klein- und mittelständische Unternehmen aus zahlreichen Branchen. Daneben betreut die Kanzlei auch Privatpersonen im Zuge der privaten Steuern, sowie der privaten Finanz- und Vermögensplanung. Im Vordergrund steht vor allem der persönliche Kontakt zu den Mandanten. Der ausgebildete Wirtschaftsmediator ist außerdem freiberuflicher Autor diverser Publikationen.

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