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Die Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins “Mittelstand WISSEN” Steuernews für den Mittelstand.

Die Themen im Einzelnen: Umsatzsteuer-Vorauszahlung als wiederkehrende Zahlung +++ Nochmals Umsatzsteuer: Relevanz der (richtigen) Steuernummer +++ Steuerberatungskosten bei Personengesellschaften und deren Vorsteuerabzug +++ Unterlassene Abschreibung eines betrieblichen Wirtschaftsguts hat Folgen +++ Neues Verfahren zu Aufteilung der Umsatzsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken

Umsatzsteuer-Vorauszahlung als wiederkehrende Zahlung

Bei sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnern erfolgt die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben in der Regel über das sog. Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass eine Einnahme erst bei Zugang auf dem Bankkonto, eine Ausgabe erst bei erfolgter Überweisung vom Bankkonto steuerlich erfasst wird.

Eine Besonderheit stellen wiederkehrende Einnahmen oder Zahlungen dar, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung noch nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Beispielsweise wird die am 05. Januar gezahlte Dezembermiete noch dem Vorjahr zugerechnet, da es sich bei der Miete um stets wiederkehrende Zahlungen handelt.

Die laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung stellt ebenfalls eine wiederkehrende Tatsache dar, bei der die Zehn-Tages-Regel zu beachten ist.

Tipp: Besteht für die laufende Umsatzsteuer eine Einzugsermächtigung beim Finanzamt geht man fiktiv davon aus, dass (bei ausreichender Kontodeckung) die Umsatzsteuer dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet wird auch wenn die automatische Abbuchung seitens des Finanzamts erst nach Ende des Zehn-Tages- Zeitraum (z. B. am 12. Januar) erfolgt. Allerdings gilt dies nur, wenn der 10. Januar des jeweiligen Jahres ein Werktag ist. Für 2011 ist die Vorgehensweise demnach möglich.

Nochmals Umsatzsteuer: Relevanz der (richtigen) Steuernummer

Die Rechnungsvorschriften für den Abzug in Rechnung gestellter Umsatzsteuer bei Unternehmen sind streng und vielfältig und mitunter manchmal schwierig einzuhalten. Der Bundesfinanzhof hat neulich entschieden, dass eine ordnungsgemäße Rechnung die Angabe der zutreffenden Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer voraussetzt. Insbesondere gilt das Aktenzeichen, mit welchem das Finanzamt die Korrespondenz führt nicht als Steuernummer. Besonders interessant dürfte dies für Existenzgründer sein, die bereits vor Zuteilung der Steuernummer Rechnungen schreiben.

Tipp: Unternehmer sollten bei jeder Eingangsrechnung die Rechnungsvorschriften prüfen um den vollen Vorsteuerabzug zu erhalten. Da die Richtigkeit einer Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur sehr schwer festzustellen ist, sollte zumindest eine Plausibilitätsprüfung erfolgen.

Steuerberatungskosten bei Personengesellschaften und deren Vorsteuerabzug

Mit einem neuen Urteil versagt der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug für Personengesellschaften, die einen Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe (z. B. Steuerberater) mit der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte beauftragt. Zeitgleich hat der BFH entschieden, dass dies auch bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder bei Einkommensteuervorauszahlungen gilt. Alle Leistungen werden nicht für den unternehmerischen Bereich erbracht und hängen auch nicht mit ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen.

Tipp: Der Bundesfinanzhof unterscheidet allerdings bei den Aufwendungen, ob sie auf die Ermittlung des Gewinns entfallen oder mit der Erstellung der Steuererklärung in Zusammenhang stehen. Die in Zusammenhang mit der zutreffenden Ermittlung des Gewinns entstandenen Steuerberatungskosten sind betrieblich veranlasst und damit voll
abzugsfähig.

Unterlassene Abschreibung eines betrieblichen Wirtschaftsguts hat Folgen

Wird für ein Unternehmen ein abschreibungsfähiges Wirtschaftgut erworben besteht für dieses die Pflicht zumindest die normale Abschreibung geltend zu machen. Erfolgt dies nicht kann das nicht geltend gemachte Abschreibungspotential nicht mehr geltend gemacht werden. Dabei ist es egal, auch welchem Grund keine Abschreibung vorgenommen wurde oder ob der Unternehmer eine Bilanz oder Einnahmen-Überschuss- Rechnung aufstellt.

Wird ein Wirtschaftgut später dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet handelt es sich um eine Fehler berichtigende Einbuchung. Das Wirtschaftsgut wird mit dem sog. beizulegenden Wert erfasst. Dies ist der Wert mit dem es bei von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Verlust weit reichende Folgen, da ein Abschreibungspotential von 215.000 EUR verloren ging.

Neues Verfahren zu Aufteilung der Umsatzsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken

Bei Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses das nach der Fertigstellung teils steuerpflichtig und teilweise steuerfrei vermietet wird muss die auf die Eingangsleistung entfallende Vorsteuer aufgeteilt werden. Dem europäischen Gerichtshof wurde jetzt die Frage vorgelegt auf welcher Grundlage eine Aufteilung zu erfolgen hat. Zur Auswahl steht der Umsatz- oder Flächenschlüssel.

Hintergrund ist, dass seit 2004 der Gesetzgeber entschieden hat, dass nur auf den Flächenschlüssel abzustellen ist. Da gewerbliche Mieten oft höher sind als für den Wohnraum ist in vielen Fällen der Umsatzschlüssel attraktiver. Der Bundesfinanzhof war sich unsicher, ob der Gesetzgeber mit der bestehende Regelung gegen EU-Recht verstößt und hat die Frage deshalb nach Brüssel weitergegeben.

Tipp: Eigentümer gemischt genutzter Gebäude sollten sich auf das laufende Verfahren beziehen und für alle noch offenen Kalenderjahre den Vorsteuerabzug auf Basis des Umsatzsteuerschlüssels beantragen, wenn dies vorteilhafter ist.

Haftungsausschluss:
Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.

(Bild: © Bertold Werkmann – Fotolia.com)

Florian Reichardt

Diplom Betriebswirt Florian Reichardt ist Mitarbeiter der Firma REICHARDT - Steuerberatung - Wirtschaftsmediation. Die Steuerkanzlei berät seit mehr als 30 Jahren klein- und mittelständische Unternehmen aus zahlreichen Branchen. Daneben betreut die Kanzlei auch Privatpersonen im Zuge der privaten Steuern, sowie der privaten Finanz- und Vermögensplanung. Im Vordergrund steht vor allem der persönliche Kontakt zu den Mandanten. Der ausgebildete Wirtschaftsmediator ist außerdem freiberuflicher Autor diverser Publikationen.

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