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Wenn ein Unternehmen in Konkurrenz zu einem gemeinnützigen Verein und dessen Leistungen steht, können unter gewissen Voraussetzungen Informationen über die Art der Besteuerung der Konkurrenz eingeholt werden.

In diesem Fall muss das zuständige Finanzamt eine entsprechende Auskunft erteilen. Der betroffene gemeinnützige Verein kann sich in diesem Falle nicht auf das Steuergeheimnis berufen, wenn ein konkurrierendes Unternehmen Steuervorteile vermutet. Zu dieser Entscheidung gelangte das Finanzgericht (FG) Münster.

In dem konkreten Fall klagte ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Organe, Blutproben und Blutkonserven transportierte. Die Klägerin stand dabei im Wettbewerb mit einem Verein, der als gemeinnützig anerkannt war und vergleichbare Dienste anbot. Allerdings rechnete der Verein seine Leistungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent ab und versteuerte dies auch entsprechend. Hierin erkannte die Klägerin eine Wettbewerbsverzerrung.

Im Vorfeld einer geplanten Konkurrenzklage bat die Klägerin das Finanzamt um Auskunft darüber, wie die Besteuerung der Transportumsätze des Vereins erfolgte. Dieses Vorgehen erkannten die Richter des Finanzgerichtes Münster als rechtens an. Der Auffassung des Gerichts zufolge hat ein Steuerpflichtiger einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Konkurrenten-Besteuerung, wenn er zwei Dinge glaubhaft und substantiiert erläutert.

Einerseits müssen konkret belegbare Wettbewerbsnachteile glaubhaft gemacht werden, die aufgrund von Tatsachen vermutet werden, die mit einer unzutreffenden Besteuerung einer Konkurrenz zu tun haben. Andererseits muss glaubhaft gemacht werden können, dass der Unternehmer gegen die Steuerbehörde eine Konkurrentenklage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann.

Dem stehe der Anspruch auf das Steuergeheimnis nicht entgegen, begründeten die Richter. Denn es liege im Urteilsfalle nahe, dass die Dienstleistungen des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden sind. Das Gericht spekulierte, dass dies möglicherweise unzutreffend sei. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, dass der gemeinnützige Verein seine Dienste nicht in einem Zweckbetrieb erbracht hat, der nach dem Umsatzsteuergesetz und der Abgabenordnung begünstigt ist, da es zwischen dem Verein und der Klägerin eine steuerschädliche Konkurrenzsituation gegeben habe.

(FG Münster, Urteil v. 07.12.2010, Az.: 15 K 3614/07 U)

(Bild: © Gina Sanders – Fotolia.com)

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