Skip to main content

Erhebliche Steuerschulden eines Geschäftsbetriebs können dazu führen, dass dieser behördlich geschlossen wird. Denn Gewerbetreibende müssen auf das Vermögen Dritter Rücksicht nehmen. Eine entsprechende Klage eines Maklers gegen die behördliche Schließung seines Betriebes wies das Verwaltungsgericht in Koblenz ab.

In dem verhandelten Fall handelte es sich bei dem Kläger um einen Makler, der eine Maklererlaubnis für Darlehensverträge und den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft besaß. Die Steuerrückstände des Mannes stiegen immer weiter, ebenso die nicht beglichenen Säumniszuschläge. Als der Schuldenstand 83.000 Euro überschritten hatte, regte das Finanzamt ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht gegen den Kläger an. Die Gewerbeaufsicht schritt daraufhin ein und widerrief die Maklererlaubnis. Zudem wurde die Einstellung der Gewerbetätigkeit und die Schließung des Betriebes verfügt. Dies wollte der Mann nicht hinnehmen und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Im Kern machte er dabei geltend, dass er monatliche Zahlungen auf die Schulden leiste und dass ein Schlaganfall seine Arbeitstätigkeit beeinträchtigt habe.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach Auffassung der Richter sei der Mann im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Zudem sei nach dem Gesamteindruck des Verhaltens des Mannes nicht gewährleistet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde, wozu beispielsweise die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten gehöre. Eine Tilgung der Steuerschulden in absehbarer Zeit könne nicht erwartet werden. Dabei spiele auch der Schlaganfall des Klägers keine Rolle, da er sich bereits vor dem Schlaganfall steuerlich erheblich verschuldet habe.

Darüber hinaus hätte er eigenständig die Konsequenzen der Geschäftseinstellung ob eines fehlenden überzeugenden Sanierungskonzeptes ziehen müssen. Der Entscheidung des Gerichts zufolge setzt nämlich gewerbliche Unzuverlässigkeit kein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus. Zuverlässigkeit bedeute im Gegensatz dazu, dass ein Gewerbetreibender sein Gewerbe aufgibt, um auf das Vermögen Dritter Rücksicht zu nehmen, sofern bei ihm selbst keine nachhaltige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eintrete.

(Bild: © sk_design – Fotolia.com)

anwalt.de

Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundiger Rechtsberatung zur Verfügung - wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort. Sie bieten weitere interessante Rechtstipps aus allen Rechtsgebieten an und haben einen hilfreichen Newsletter.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply