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Geld 73In vorformulierten Arbeitsverträgen werden die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer in aller Regel detailliert geregelt. Neben dem monatlichen Gehalt finden sich häufig Vereinbarungen zu zusätzlichen Leistungen wie Boni, Gratifikationen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld.

Fehlen arbeitsvertragliche Regelungen, kann bei wiederholter Zahlung zusätzlicher Leistungen durch den Arbeitgeber ein Anspruch der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung entstehen. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.

Zahlt der Arbeitgeber vorbehaltlos an die gesamte Belegschaft eine Gratifikation, erwächst die dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit. Der Arbeitgeber kann die Zahlung in diesen Fällen in der Zukunft nicht verweigern.

Das Bundesarbeitgericht hat nunmehr klargestellt, dass sogar eine eindeutige Formulierung im Arbeitsvertrag das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern kann. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern sieben Jahre lang zu Weihnachten ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgratifikation gezahlt. Im Folgejahr zahlte er die Weihnachtsgratifikation unter Hinweis auf die wirtschaftlich angespannte Situation des Unternehmens nicht. Die klagende Arbeitnehmerin berief sich mit ihrer Zahlungsklage auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung.

Im Arbeitsvertrag der Klägerin war folgendes geregelt:

„§ 3 Vergütung und Urlaub. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von EUR x. Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird….“

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage auf Zahlung der verweigerten Weihnachtsgratifikation mit dem Hinweis darauf ab, dass ein Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung aufgrund der Regelung des Arbeitsvertrages nicht entstanden sei.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag sei klar und verständlich formuliert. Es fehle an einer versprochenen Leistung. Auch die Zahlungen in der Vergangenheit sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht vorbehaltlos erfolgt, da der Arbeitgeber diese jeweils freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch für die Zukunft an die Belegschaft gezahlt hat.

Mangels eines arbeitsvertraglichen Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation bedurfte es im konkreten Fall weder einer Ankündigung des Arbeitgebers, keine Weihnachtsgratifikation zu zahlen, noch einer Begründung des Arbeitgebers, aus welchen Gründen er nunmehr von der Zahlung von Weihnachtsgeld absieht.

Arbeitsverträge sollten auf die Inhalte sämtlicher Zahlungsansprüche geprüft werden. Bei geplanten Neueinstellungen empfiehlt sich die vorherige Überprüfung der arbeitsvertraglichen Regelungen, welche gegebenenfalls einer Anpassung bedürfen.

(Bild: © Webgalerist – Fotolia.com)

Jürgen Weder

Jürgen Weder ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Pflüger Rechtsanwälte GmbH in Frankfurt am Main.

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