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Verstoß gegen Mindestlohn ist strafbar

Von Unternehmer.de am 16. Juli 2010 – 09:20Artikel merken  |   drucken   |  Keine Kommentare
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Arbeitgeber machen sich strafbar, wenn sie Dumpinglöhne bezahlen. Denn damit schaden sie nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch den Sozialkassen.

Das gehe aus einem Urteil des Landgerichts Magdeburg hervor (LG, Az. 21 Ns 17/09), berichtet der Verlag Dr. Otto-Schmidt. Demnach machen sich Arbeitgeber wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar, wenn sie Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Der Grund: Sie führten in diesem Fall weniger Sozialversicherungsbeiträge ab, als sie es auf der Grundlage des Mindestlohns müssten. Dadurch schadeten sie den Arbeitnehmern und den Sozialkassen.

Laut Verlag Dr. Otto-Schmidt hatte ein Pächter von Toilettenanlagen auf Autobahnraststätten und Autohöfen Reinigungskräfte auf Minijob-Basis beschäftigt. Die Frauen aus der ehemaligen Sowjetunion hätten für eine 14-tägige Arbeit mit täglich zwölf Stunden neben freier Kost und Logis 60 bis 170 Euro monatlich erhalten. Das entspreche einem Stundenlohn zwischen knapp 1,00 Euro und 1,79 Euro – bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 7,68 Euro.

Der Angeklagte habe zu seiner Verteidigung vorgebracht, dass die Reinigungskräfte lediglich zwei bis drei Stunden am Tag hätten putzen müssen – und die restliche Zeit der Schicht Bereitschaftszeit oder Freizeit gewesen sei.

Das LG Magdeburg sah das anders: Er habe mit dem Dumpinglohn niedrigere Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Der Schaden für die Sozialkassen: rund 69.000 Euro. Zudem seien Stundenlöhne unter einem Euro unangemessen und sittenwidrig. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Reinigungskräfte nur zwei bis drei Stunden täglich gearbeitet hätten.

Das Gericht verklagte den Angeklagten laut Verlag Dr. Otto-Schmidt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro. Strafmildernd habe sich neben der überlangen Verfahrensdauer ausgewirkt, dass der Angeklagte bislang nicht vorbestraft war und seine Firma inzwischen insolvent ist. (uqrl)

www.otto-schmidt.de

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(Bild: © Monkey Business – fotolia.com)




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