Skip to main content

E-Mail-Marketing: So verschicken Sie juristisch sichere Newsletter!Das Internet gewinnt zunehmend an Bedeutung: Unternehmen, die im Internet mit einer Internetseite, Social Media-Auftritten und dergleichen präsent sind, haben gerade bei der jüngeren Zielgruppe deutlich mehr Chancen, ausgewählt zu werden.

Mit E-Mail-Marketing können Unternehmen dann noch ihren Kundenstamm schnell und umfassend über aktuelle Neuerungen, Veränderungen, Sonderangebote und dergleichen informieren – doch wie funktioniert E-Mail-Marketing juristisch sicher?

Zunächst müssen alle Adressaten der Zusendung von Newslettern ausdrücklich zugestimmt haben – ansonsten gilt die E-Mail als Spam, was deutschem Recht widerspricht. Der BGH urteilte bereits am 16. Juli 2008, dass über E-Mail-Adressen aus Community-Anmeldungen oder Bestellungen nur dann Newsletter versendet werden dürfen, wenn die Empfänger dem durch ein nicht vorausgewähltes Kreuz ausdrücklich zugestimmt haben (Az. VIII ZR 348/06).

Im Anschluss sollte eine Bestätigungs-E-Mail an den Empfänger versendet werden, in der sich ein Link befindet, mit dem der Empfänger die Newsletter-Bestellung bestätigen muss – also das sogenannte Double-Opt-In Verfahren. Nur so kann das Unternehmen Rechtssicherheit schaffen und vermeiden, dass E-Mail-Adressen Dritter missbraucht werden.

Hinzu kommt das Gebot der Datensparsamkeit: erheben Sie ausschließlich Daten, die dem Zweck der Newsletter-Übermittlung dienlich sind. In diesem Falle ist das ausschließlich die E-Mail-Adresse – bereits die Zwangseingabe des Namens widerspricht dem Gebot der Datensparsamkeit (§ 3a BDSG, § 14 TMG), das eine anonymisierte Anmeldung ermöglichen soll. Abgesehen vom Rechtlichen kommt hier auch der psychologische Aspekt zum Tragen: zu große Formulare schrecken die meisten Nutzer davor ab, sie auszufüllen.

Zu guter Letzt darf freilich nicht außer Acht gelassen werden, dass Inhalte von Newsletter-Angeboten ebenso rechtsverbindlich sind wie Angebote, die auf der Webseite oder in Anzeigen beworben werden: daher sollten Unternehmer vor dem Versand von Newslettern dieselbe Sorgfalt bei der Korrektur walten lassen wie auch bei Anzeigen, um nicht mit fehlerhaften Preisen zu werben, die sich zu ihrem Nachteil herausstellen.

(AG Berlin-Mitte, Urteil v. 11.06.2008, Az.: 21 C 43/08)

(Bild: © Hao Wang – Fotolia.com)

anwalt.de

Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundiger Rechtsberatung zur Verfügung - wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort. Sie bieten weitere interessante Rechtstipps aus allen Rechtsgebieten an und haben einen hilfreichen Newsletter.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply