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Immer wieder liest man in der Tagespresse von Kündigungen wegen so genannter Bagatelldiebstähle. Inzwischen schützen einige arbeitsgerichtliche Entscheidungen im Rahmen einer Interessenabwägung Arbeitnehmer bei langjährigen, unauffälligen Beschäftigungsverhältnisse gegen Kündigung wegen Bagatelldiebstählen – wie kürzlich durch das Arbeitsgericht Bonn (Entscheidung 21.10.2010, Az.: 1 BV 47/10) oder das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 04.11.2010, Az.: 8 Sa 711/10).

In beiden Fällen erklärten die Gerichte diese Kündigungen aufgrund der langen Beschäftigungsverhältnisse für unwirksam. Auf rechtlich unsicherem Terrain bewegen sich Arbeitnehmer weiterhin. Auch dann, wenn es um Werbegeschenke geht. Kann die Mitnahme des Kosmetik-Probesets im Sonderdesign als Geschenk für die Freundin ein Grund zur Kündigung sein? Und wem gehören die Weihnachtsgeschenke, die gute Kunden den Außendienst-Mitabeitern geben?

Kundengeschenke als private Geschenk nutzen?

Mit Blick auf die anstehenden Feiertage rückt die alljährliche Frage näher: Wem schenke ich was? In vielen Firmen produzieren die Marketing- und Vertriebsabteilungen originelle Kundengeschenke. Vom USB-Stick über Umhängetaschen bis zu hochwertigen Kosmetiksets – der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt. Und was den Kunden beglückt, erfreut vielleicht auch unterm Weihnachtsbaum?

Doch Vorsicht: Der Block oder Kugelschreiber mit dem Firmenlogo an Freunde und Verwandte verschenkt, kann unter Umständen noch als aktives Marketing für den eigenen Arbeitgeber begründet werden. Aber je hochwertiger die Geschenke werden, desto mehr steigt das Risiko einer fristlosen Kündigung wegen Diebstahls. Und die bisherigen Entscheidungen einzelner Arbeitsgerichte sind selbst im Bagatellbereich kein Freifahrtschein.

Werbegeschenke sind ebenfalls tabu

Auch die Werbegeschenke von Zulieferern, langjährigen Geschäftspartnern und guten Kunden des eigenen Arbeitgebers, die etwa an den Außendienst oder einzelne Abteilungen verteilt werden, sind keine persönlichen Präsente, sondern Dank an das Unternehmen für die gute Zusammenarbeit. Überall dort, wo die Verteilung dieser Geschenke nicht klar geregelt ist – etwa durch Verlosung während der Weihnachtsfeier – dürfen Mitarbeiter diese nicht unerlaubt mitnehmen.

Die Verwertung der Werbegeschenke des eigenen Arbeitgebers oder erhaltener Werbegeschenke des Arbeitgebers für private Zwecke ist weiterhin tabu. Trotz der Einzelfallentscheidungen, die eine Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen ablehnen, kann in diesem Bereich des Arbeitsrechts keine Entwarnung gegeben werden. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen stellen lediglich konkrete Betrachtungen individueller Einzelfälle dar und können nicht zu einer allgemeinen Duldung von vertragswidrigem Verhalten herangezogen werden.

Arbeitnehmer sollten dringend von „betriebsinternen“ Weihnachtseinkäufen absehen. Ein so erworbenes Schnäppchen kann sie im Zweifelsfall teuer zu stehen kommen.

(Bild: © ioannis kounadeas – Fotolia.com)

Jörg Schwaab

Jörg Schwaab studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Arbeitsrecht. Von 2003 bis 2005 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Seit 2005 ist er als Rechtsanwalt tätig. Er unterstützt Arbeitnehmer in außergerichtlichen Verhandlungen und vor dem Arbeitsgericht und berät Arbeitgeber bei der Umsetzung von notwendigen Änderungsprozessen, deren interessengerechte Gestaltung ihm wichtig ist. Seit 2008 ist er Gesellschafter der Pflüger Rechtsanwälte GmbH.

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