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Fotolia_7486248_XSWer seine Konkurrenten im Internet als „schwarze Schafe“ bezeichnet, kann einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 7 UWG begehen.

Nach einem aktuellen Urteil des OLG Hamm kommt ein Wettbewerbsverstoß sogar in Betracht, wenn die Äußerung ohne eine konkrete Namensnennung des Mitbewerbers erfolgt. Im Sachverhalt hatte ein Anbieter von Matratzen auf eBay bei den Testberichten einen Beitrag veröffentlicht, indem er zur „Vorsicht bei Matratzen-Schnäppchen zum halben Preis“ aufrief und auf „schwarze Schafe“ im Bereich des Matratzenhandels und deren Arbeitsweise hinwies. Darüber hinaus waren die Schlagworte „Matratze, B, G, C2, C3“ angegeben.

Der 4. Zivilsenat bejahte einen Wettbewerbsverstoß gegenüber einem großen Internethändler, der als C3 bekannt war und unter der Domain „C3.de“ im Internet Matratzen anbot. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG lag vor, da beim Leser durch die Verschlagwortung der Eindruck entstehen konnte, der Artikel beziehe sich auf das Unternehmen des Konkurrenten.

Darüber hinaus stellte die Bezeichnung als „schwarze Schafe“ eine pauschale Abwertung der fremden Leistungen dar, die über die Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hinausging. Das Verkaufsverhalten wurde in unangemessener Weise abfällig und abwertend dargestellt.

Die Richter berücksichtigten ebenfalls, dass die Einzelheiten des Beitrags so nicht zutrafen, betonten aber gleichzeitig: Beim Anspruch auf § 4 Nr. 7 UWG kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Äußerungen im Einzelnen wahr sind oder nicht.

Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin handelte selbst wettbewerbswidrig, weil sie Matratzen von Markenherstellern anbot, obwohl sie darüber gar nicht verfügte, ließen die Richter nicht gelten. Wenn ein Konkurrenzunternehmen selbst wettbewerbswidrig handelt, berechtigt dies nicht dazu, sich auf eine solche Weise im Internet über den Konkurrenten zu äußern.

(OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2010, Az.: 4 U 157/09)

(WEL)

(Bild: ©  davidundderriese – Fotolia.com)

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