| 20. Januar 2009

Recht & Gesetze

Arbeitsvertrag: Unwirksame Rückzahlungsklauseln für Aus- und Fortbildungskosten

So legen den Preis für Ihre Produkte festArbeitgeber dürfen in den Arbeitsverträgen keine zu langen Rückzahlungsklauseln für Aus- und Fortbildungskosten vereinbaren. Diese Klauseln unterliegen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Bindungsdauer von fünf Jahren zu lang ist (Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 3 AZR 900/07).

Eine Rückzahlungsklausel kann vereinbart werden, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber statt einer möglicherweise zulässigen Bindung von zwei Jahren eine unzulässige von fünf Jahren vereinbart.

Dies hatte eine vollständige Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel zur Folge. Der Arbeitgeber konnte sich also nicht auf die zulässige Bindungsdauer berufen und daher auch keinen anteiligen Rückzahlungsanspruch gegen seinen ausgeschiedenen Arbeitnehmer geltend machen.

(Bild: © Dream-Emotion – Fotolia.de)

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