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Rechnungsabschluss mit Genehmigungsfiktion, Insolvenzanfechtung von Prämienzahlungen, Aufrechnung mit Insolvenzforderungen An dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile zum Thema Bank- und Insolvenzrecht vorstellen. Erfahren Sie mehr über folgende Urteile: Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen +++ Insolvenzanfechtung von Prämienzahlungen an Direktversicherung des Geschäftsführers +++ Anforderungen an einen Rechnungsabschluss mit Genehmigungsfiktion

Keine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen

Der Träger einer Privatschule musste Insolvenz anmelden. Eltern, deren Kind die Schule besuchte, hatten dem Betreiber der Schule vorher ein sogenanntes Elterndarlehen gewährt, von dem zum Zeitpunkt der Insolvenz noch 2.630 Euro offenstanden. Unter Aufsicht des Insolvenzverwalters wurde der Schulbetrieb weitergeführt. Das monatliche Schulgeld betrug 250 Euro pro Schüler. Die Eltern, die dem Schulträger das Darlehen gewährt hatten, meinten, das fällige Schulgeld mit ihrer Darlehensforderung aufrechnen zu können. Dies ließ der Insolvenzverwalter nicht zu. Es kam zum Prozess.

Der Bundesgerichtshof sah den Insolvenzverwalter im Recht. Erfüllt dieser ein Dienstverhältnis (hier Unterrichtsvertrag) des Insolvenzschuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse (hier auf Zahlung des Schulgeldes) nicht mit einer Insolvenzforderung (hier Darlehensforderung der Eltern) aufgerechnet werden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit hätte schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sanierungsmöglichkeiten insolventer Unternehmen. Im Ergebnis müssen die Eltern das laufende Schulgeld vollständig bezahlen, bekommen von ihrer Darlehensforderung entsprechend der am Ende des Insolvenzverfahrens festgestellten Quote jedoch nur einen (meist geringen) Teil.

Urteil des BGH vom 20.10.2011
IX ZR 10/11
NJW-RR 2012, 182
NZM 2012, 195

Insolvenzanfechtung von Prämienzahlungen an Direktversicherung des Geschäftsführers

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die von einer GmbH trotz drohender Zahlungsunfähigkeit an eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers vorgenommenen Zahlungen der Versicherungsprämien, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, wegen Benachteiligung der Gläubiger anzufechten. War die drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Zahlungen bekannt, muss der Geschäftsführer die Prämien zurückerstatten.

Urteil des BGH vom 12.01.2012
IX ZR 95/11
DB 2012, 340
ZIP 2012, 285

Anforderungen an einen Rechnungsabschluss mit Genehmigungsfiktion

In den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Banken und Sparkassen gilt die Genehmigung einer Lastschriftbuchung spätestens dann als erteilt, wenn der Bankkunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang eines von der Bank erteilten Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten war, Einwendungen gegen diese erhebt.

Der Bundesgerichtshof verlangt für einen Rechnungsabschluss, der die Genehmigungsfrist in Lauf setzen soll, dass für den Kontoinhaber das Ziel der kontoführenden Bank, einen abschließenden Saldo festzustellen, klar erkennbar ist. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Rechnungs- oder Periodenabschluss ist nicht erforderlich, wenn die Abrechnung aus der objektiven Sicht des Kontoinhabers erkennbar abschließend ist.

Urteil des BGH vom 08.11.2011
XI ZR 158/10
MDR 2012, 109
ZInsO 2012, 84

 

(Bild: © Yuri Arcurs – Fotolia.de)

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