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Wenn Ihr Geld nach einer falschen Auskunft weg ist – Haftung des BeratersIhr freundlicher Bankberater bzw. Finanzberater ruft Sie an und bittet Sie zu einem Gespräch, in welchem er Ihnen eine gute und sichere Geldanlagemöglichkeit offerieren möchte. Sie finden die Idee mit der angebotenen Geldanlage ganz gut, zumal nach Aussage Ihres Beraters hohe Renditen erzielt werden, bei geringem Risiko, – also eine sichere Sache!

Obwohl Sie eher ein Kunde der Gruppe 3 sind (nicht so risikofreudig), verkauft man Ihnen praktisch ein Produkt der Gruppe 5 (sehr risikofreudig) und verschweigt Ihnen darüber hinaus, dass der Vermittler bzw. die Bank Kick-Back-Provisionen in Höhe von über 10 % erhält.

Das böse Ende

Nach einiger Zeit müssen Sie feststellen, dass Ihr Geld weg ist. Das ist sicher; im Gegensatz zu Ihrer Geldanlage, die ebenfalls sicher sein sollte. Die blumigen Versprechungen des Beraters haben sich in Luft aufgelöst. Sie sind enttäuscht, denn Sie wurden offenbar falsch beraten.

Die Hilfe

Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt sich immer öfter auf die Seite des Kunden, der sich nicht so mit den Eigenheiten der Finanzprodukte auskennt. So muss zum Beispiel die Bank offenlegen, welche Provisionen sie erhält. Auch an die Hinweispflicht bezüglich bestehender Risiken werden hohe Anforderungen gestellt. So kritisierte das Landgericht Düsseldorf zum Beispiel, dass Provisionen nicht offengelegt worden sind und verurteilte die Bank zur Leistung von Schadensersatz.

Es ist auch nicht so, dass nur allein das Beratungsprotokoll oder der Prospekt entscheidend sind. Vom Gericht werden alle Umstände geprüft, wenn Ihr Anwalt diese entsprechend darlegt. So ist es zum Beispiel von entscheidender Bedeutung, wenn dem Finanzberater mitgeteilt worden ist, dass man das Geld für eine Altersvorsorge gedacht hat, o. ä.

Oftmals werden auch noch Flyer übergeben, in denen falsche vollblumige Versprechungen gemacht werden. Auch die Übergabe von Zertifikaten von TÜV oder TÜV-ähnlichen Instituten sollen Sie von den Risiken ablenken. Im Flyer ist dann zum Beispiel von einer sicheren Geldanlage die Rede, obwohl im eigentlichen Prospekt auch der Totalverlust in Aussicht gestellt wird.

Anwaltstipp

Gut ist, wenn Sie einen Zeugen bei dem Beratungsgespräch dabeihaben, denn dann ist die Beweislage günstiger.
So kann es zum Beispiel auch sinnvoll sein, noch vor Ablauf einer Widerrufsfrist den Inhalt des Gespräches schriftlich gegenüber dem Berater zu bestätigen (als E-Mail oder per Telefax), zum Beispiel indem Sie sich für das freundliche Beratungsgespräch bedanken und den Inhalt des Gespräches festhalten.

Wenn das Beratungsprotokoll nicht in Ihrem Sinne ist, dann unterschreiben Sie es auf keinen Fall! Das Beratungsprotokoll sollte Sie schützen und nicht Ihren Berater!

Notfalls muss ein weiteres Blatt beigeheftet werden, auf dem Ihre Bedenken / Wünsche aufgenommen werden. (zum Beispiel: Entnahmemöglichkeit im Notfall wurde zugesichert, Mindestverzinsung in Höhe von x % Zinsen wurden besprochen, o. ä.).

Sie sollten sich im Zweifel Zeit lassen. Neben Recherchen im Internet gibt es natürlich auch die Möglichkeit, sich vorbeugend beim Anwalt Rat einzuholen. Schwarze Schafe bei den Finanzvermittlern erkennt man nicht auf den ersten Blick. Spezialisierte Anwaltskanzleien haben aber unter anderem die Möglichkeit, sofort festzustellen, ob der Finanzexperte, der Sie berät, selbst finanzielle Schwierigkeiten hat, was leider öfter vorkommt, als man annehmen sollte. In einem solchen Fall steht der Berater meisten so sehr unter Druck, dass es ihm naturgemäß an Objektivität fehlt.
Auch gibt es bei spezialisierten Anwälten Listen von schwarzen Schafen in der Finanzbranche.

Wenn es gleichwohl zu einem Geldverlust kommt, dann muss schnell gehandelt werden. Unseriöse Vertriebe verflüchtigen sich regelmäßig und treten auf einmal unter neuer Bezeichnung auf. Bei Banken ist manchmal auch der Berater nicht mehr zu finden.

Zwar müssen auch Finanzberater eine Berufshaftpflichtversicherung haben, jedoch gibt es keinen Direktanspruch gegen die Versicherung, selbst wenn diese bekannt ist.

Keine Angst vor dem Anwalt

Sie sollten sich auf jeden Fall nicht vor dem Gang zum Anwalt scheuen, nur weil Sie auf diese Herrschaften hereingefallen sind. Es ging nicht nur Ihnen so. Diese Leute sind geschult und manchmal hat man den Eindruck, sie hätten Kreide gegessen, denn nach dem Abschluss sprechen sie ganz anders.

Mit dem Anwalt können Sie sprechen. Das Erstgespräch, wo es um eine grobe Einschätzung des Sachverhaltes geht, ist oftmals kostenfrei (Bitte vorher abklären). Tritt der Rechtsschutz nicht ein, gibt es meistens noch andere Möglichkeiten, bis hin zum Erfolgshonorar.

Übrigens: Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sogar schon Rechtsschutzversicherungen verurteilt, weil Ausschlussklauseln der Versicherung wegen Falschberatung nicht immer wirksam sind.

Ombudsmann

Bei Streitigkeiten mit Banken gibt es zudem die Möglichkeit einen Ombudsmann einzuschalten. Dadurch wird oftmals ein langwieriger Prozess vermieden.

Allerderdings muss die Schilderung gegenüber dem Ombudsmann hieb- und stichfest sein, um hier entsprechende Chancen zu haben. In solchen Fällen ist es gut, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Aber auch sonst gibt es Möglichkeiten, über die man am besten einmal spricht, bevor Sie das Gute Geld, welches fehlinvestiert wurde, einfach abschreiben.

(Bild: © Franz Pfluegl – fotolia.de)

Michael Borth

Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei Borth. Anwalt mit ca. 25 Jahren Berufserfahrung. Schwerpunktmäßig in den Bereichen Arbeits- und Vertragsrecht, sowie Forderungseinzug bundesweit. Mitgründer des Vereins Faire Arbeitswelt e.V., einem Zusammenschluss, der Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit entsprechenden Experten Unterstützung für eine bessere Arbeitswelt gibt. Autor zahlreicher Artikel aus dem Bereich Recht, jeweils mit der Zielsetzung: RECHT verständlich zu machen.

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