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Verringern Betriebsferien den Urlaubsanspruch?Keine zwei Monate mehr und es ist wieder Weihnachten. Viele Unternehmen – vor allem die kleineren – schließen dann zwischen den Feiertagen und Silvester ihre Tore und machen Betriebsferien. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber Betriebsferien im Rahmen seines Direktionsrechts einführen und die freien Tage vom Urlaubsanspruch seiner Mitarbeiter abziehen kann.

von Sandra Voigt

Betriebsferien können von Urlaubstagen abgezogen werden

Ein Mann arbeitete seit März 2011 als Koch in einem Restaurant. Laut dem Arbeitsvertrag betrug sein Jahresurlaub 28 Tage. Im Mai 2012 wurde ihm gekündigt und er verlangte Urlaubsabgeltung für die 28 Tage aus 2011. Sein früherer Arbeitgeber lehnte eine Zahlung ab. Schließlich hat er im Jahr 2011 für zwei Wochen Betriebsferien angeordnet: sein Mitarbeiter habe daher an acht Arbeitstagen Urlaub genommen, weshalb ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur für 20 Tage zu bejahen sei. Dieser Anspruch wurde von dem früheren Angestellten aber zu spät geltend gemacht. Schließlich hätte er die Urlaubsabgeltung bis spätestens Ende März 2012 verlangen müssen. Nun forderte der Koch gerichtlich die Abgeltung von 28 Urlaubstagen.

Nach Ansicht des LAG hatte der Arbeitnehmer aber nur Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 20 Tage. Zwar stand ihm ursprünglich der gesamte Jahresurlaub im Umfang von 28 Tagen zu, da er gemäß § 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) im Jahr 2011 länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war. Davon abzuziehen sind jedoch die acht Tage, die er während der Betriebsferien nicht arbeiten musste. Schließlich darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) Betriebsferien einführen. In dieser Zeit müssen die Mitarbeiter Urlaub nehmen.

Im Übrigen ist die Geltendmachung der Urlaubsabgeltung an keine Frist oder die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gebunden. Da der Anspruch bereits entstanden ist, würde der Mitarbeiter schlechter gestellt als andere Arbeitnehmer, wenn er wegen seines Ausscheidens weder Urlaub noch dessen Abgeltung verlangen könnte.

(Bild: © V. Yakobchuk – Fotolia.de)

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