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Gehört hat wohl jeder schon einmal davon: Das Urheberrecht ist immer wieder in den Schlagzeilen, aber was genau eigentlich dazugehört, ist oft nicht klar. Erwähnt wird es meist im Zusammenhang mit Musik, Büchern oder Artikeln. Der Gesetzgeber hat allerdings genau festgelegt, was dem Urheberrecht unterliegt und was nicht.

Persönliche und geistige Schöpfung

Auf den ersten Blick scheint es ganz einfach zu sein. Solange etwas eine persönliche und geistige Schöpfung ist, unterliegt es dem Urheberrecht, das wird in §2 des Urheberrechts geregelt. Allerdings gehen die Meinung darüber auseinander, wann genau man von so einer geistigen und persönlichen Schöpfung sprechen kann. Generell sind Schriftwerke, Reden und Computerprogramme eigene Schöpfungen und daher Bestandteil des Urheberrechts. Auch Musik und pantomimische Werke oder bestimmte Formen der Tanzkunst gehören dazu. Bildende Künste, Baukunst und sogar Kunstentwürfe fallen ebenso unter das Urheberrecht. Man kann also sagen, dass Kunst im weitesten Sinne urheberrechtlich geschützt ist. Doch inzwischen gehört noch weit mehr dazu.

Ist das Kunst oder kann das weg?

Zur Kunst gehören natürlich auch Lichtbildwerke. Der Gesetzgeber erweitert diesen Begriff um solche Werke, die ähnlich geschaffen werden wie Lichtbildwerke. Genauso drückt er sich bei Filmwerken aus. Die wohl populärste Form des Urheberrechts sind Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art, zu denen auch Doktorarbeiten gehören. Allerdings erstreckt sich das Urheberrecht auch auf Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Karten und Tabellen oder plastische Darstellungen. Dies geht sogar so weit, dass die Lichtshow des Eiffelturms in Paris urheberrechtlich geschützt ist. Es ist davon abzuraten, ein Video dieses Spektakels kommerziell zu nutzen.

EXTRA: Bilder aus dem Internet: Was ist erlaubt? [Praxistipp]

Die Grenzen des Urheberrechts

Trotz der scheinbar so genauen Definition kommt es immer wieder zu Streitigkeiten beim Urheberrecht. Das liegt neben der unterschiedlichen Interpretation darüber, was eine geistige Schöpfung faktisch ist, auch an neuen Themen. So sind mittlerweile sogar Datenbanken, Adressbücher oder Gebrauchsanweisungen geschützt. Zu Unstimmigkeiten führt das unter anderem, weil beispielsweise Nachrichten oder Pressemitteilungen nicht geschützt sind, wenn sie lediglich Tatsachen wiedergeben. Mit anderen Worten: Reine Fakten genießen keinen Urheberschutz. Doch wo die Fakten aufhören und die Schöpfung beginnt, wird teilweise unterschiedlich bewertet.

Lieber einmal mehr nachgefragt

Als Faustregel kann man sich einprägen, dass es sich bei einer geistigen Schöpfung um

  • ein neues Produkt handelt,
  • das von einem Menschen stammt und
  • über das Durchschnittkönnen hinausgeht.

Häufig, aber nicht immer, handelt es sich dabei um Kunst. Da es jedoch wiederholt zu unterschiedlichen Auffassungen darüber kommt, ob etwas urheberrechtlich geschützt ist, gilt es im Zweifelsfall bei Fachleuten in Erfahrung zu bringen, wie es um den individuellen Fall steht.

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One Comment

  • Hansen Sarah sagt:

    Nehmen wir mal folgenden Fall: jemand postet bei Pinterest eine DIY Anleitung für eine Uhr- bestehend aus zwei Komponenten: eine Holzschnitte und ein Uhrwerk. Darf ich diese dann nachbauen und verkaufen weil
    a) keine große Leistung dafür notwendig ist (Schöpfungshöhe)
    B) auf der Seite ausdrücklich eine Anleitung dabei liegt und viel Spaß beim nachmachen gewünscht wird?
    Wie würde sich das Verhalten wenn es zwar die selbe Uhr ist aber keine DIY Anleitung sondern lediglich ein Bild von einer Uhr in dem Stil?

    Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen.

    Vielen Dank!

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