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Rabatte nicht länger gewähren als festgelegtÜberall begegnen einem heutzutage Rabattaktionen. Die Händler locken mit attraktiven Preisnachlässen. Besondere Ereignisse sind dabei stets beliebte Aufhänger. So auch im Fall eines größeren Möbelhauses, das anlässlich seines Geburtstages 10 Prozent auf alles gewährte. Die Aktion wurde unter anderem mit einem Prospekt beworben. Demnach sollte die Aktion zwei Wochen dauern. Die genauen Daten waren genannt. Doch angesichts des Erfolgs folgten zwei den Kunden zunächst unbekannte Verlängerungen um je eine Woche, natürlich entsprechend beworben mit Zeitungsanzeigen und Werbeprospekten.

von Christian Günther

Einem Mitbewerber gefiel das gar nicht. Mit einem Schreiben forderte er aus Wettbewerbsgründen, derartige Verlängerungen künftig zu unterlassen. Der so gemaßregelte Jubilar wehrte sich dagegen mit einer Klage. Das Gericht solle feststellen, dass der Konkurrent das nicht verlangen dürfe. Am Ende entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Nach Ansicht der Richter verletzten die Verlängerungen sehr wohl den Wettbewerb. Denn Kunden, die nichts von der Verlängerung wüssten, stünden unter Druck, noch schnell zu kaufen, um von dem Rabatt zu profitieren. Hätten sie allerdings vorher von der Verlängerung gewusst, dann hätten sie entsprechend mehr Bedenkzeit gehabt. Der Kaufzwang wäre geringer ausgefallen. Der damit eintretende Vorteil werde mittels Täuschung des Verbrauchers auf rechtswidrige Weise erlangt. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verbiete daher diese sogenannte irreführende Werbung. Dass die Werbung vor allem mit dem Preis locke, erleichtere diese Annahme. Denn gerade der Preis sei das maßgebliche Argument, um Käufer anzusprechen.

Ausnahmefälle, die eine Verlängerung zuließen, seien hier nicht ersichtlich. Das sei etwa der Fall, wenn während der Rabattaktion unvorhergesehene und unverschuldete Probleme aufträten, die eine Unterbrechung erzwingen. In solchen Fällen erkenne der Verbraucher meist, dass es später zu einer eventuellen Verlängerung der Aktion kommt. Anders verhalte es sich aber – wie auch in diesem Fall – wenn der Anbieter die Verlängerung schon vorher beabsichtigt hat. Dafür sprächen die bereits vorgedruckten Prospekte. Diese verlängerten die Aktion unmittelbar im Anschluss an ihr zuerst verkündetes offizielles Ende sogar zweimal. Gerade das erschwere den Verstoß hinzukommend. Dass der Händler seiner Beweislast für die Gründe der Verlängerung nachgekommen sei, könne daran nichts ändern. Der Werbende hatte die Fortsetzung mit dem Anfangserfolg der Rabattaktion begründet. Dadurch bringe er vielmehr seinen bedingten Vorsatz zum Ausdruck, indem er die Verlängerung nur von der zunächst ungewissen Erfolgsaussicht abhängig gemacht habe.

(BGH, Urteil v. 07.07.2011, Az.: I ZR 173/09)

(Bild: © Thomas R. – Fotolia.de)

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