Skip to main content

Die eigene Website ist für das Unternehmen inzwischen so obligatorisch wie der Firmenname. Inhalt und Ausgestaltung der Seite stehen jedoch längst nicht im freien Belieben des Inhabers.

Das Impressum: Der Ausweis im Internet

Das Telemediengesetz verlangt bei nicht privaten Websites eine detaillierte Selbstauskunft des Anbieters, die meist durch den Verknüpfungspunkt „Impressum“ umgesetzt wird. Diese Informationen erschöpfen sich nicht in der Nennung von Name und Anschrift. Unter Umständen muss auch die gesetzliche Berufsbezeichnung, Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die zugehörige Berufskammer angegeben werden. Schließlich soll sich der Besucher sicher sein, dass er es auf der Website mit keiner Briefkastenfirma mit Sitz auf den Cayman-Inseln zu tun hat. Die Informationen müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Der Verweis zum „Impressum“ muss daher beim Surfen auf der Seite ständig präsent sein. Fehlende Angaben stellen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Konkurrenten aus derselben Branche haben die Möglichkeit, aufgrund des Verstoßes dem Betreiber eine kostspielige Abmahnung zu schicken. Durch eine solche Abmahnung wird der Konkurrent aufgefordert, den Gesetzesverstoß künftig zu unterlassen. Sollte der Vorwurf berechtigt sein, muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungsklage abgeben, um einem teuren Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen. Auch die aufgrund der oft hohen Gegenstandswerte nicht billigen Anwaltskosten für die Abmahnung müssen dann übernommen werden. Da es sich manche Unternehmern förmlich zum Hobby gemacht haben, bei Konkurrenten nach solchen Verstößen zu suchen, sollte die Erstellung des „Impressums“ am besten von einem spezialisierten Anwalt übernommen werden.

Auf keinen Fall Marken- oder Namensrechte verletzen!

Wer seine Homepage den gesetzlichen Vorgaben entsprechend veröffentlicht hat, möchte diese auch so präsent wie möglich im Netz erscheinen lassen. Bei der Vielzahl an Websites ist es allerdings schwer sich vom Rest abzuheben. So wird der Internetnutzer auf die Homepage von „Mode Krämer“ aus Gütersloh wohl nur durch direkte Eingabe der URL oder nach einer speziellen Suche von lokalen Geschäften stoßen. Da liegt die Idee nahe, mit Hilfe von populären Suchbegriffen den Internetnutzer auf die eigene Website zu lenken. Doch hierbei ist Vorsicht geboten: Wer den guten Ruf von bekannten Firmen ausnutzt, um auf sein eigenes Unternehmen aufmerksam zu machen, begeht unter Umständen eine Marken- oder Namensrechtsverletzung. Der Schutz wirkt schon bei der Registrierung der Internet Domain. Der Inhaber von „Mode Krämer“ sollte es also lieber sein lassen, seine Website als www.armani-guenstig.de“ oder „www.esprit-and-more.de“ registrieren zu lassen, da hier in der Regel eine unzulässige kennzeichenmäßige Benutzung im gegeschäftlichen Verkehr vorliegt. Eine wesentlich subtilere Methode wäre es, fremde Markennamen in die Metadaten des HTML-Dokuments, also unsichtbare „Tags“, an denen sich Suchmaschinen für die Rangfolge ihrer Ergebnisse orientieren, einzubauen. Peppt „Mode Krämer“ also die Metadaten seiner Webseite mit Begriffen wie „peek und cloppenburg“ oder „h & m“ auf, listen Google & Co. die Website in den Suchergebnissen mit hoher Priorität auf, ohne dass zwischen den Unternehmen ein Zusammenhang besteht. Ein solches Vorgehen stellt regelmäßig eine Verletzung des Markenrechts dar, da durch den versteckten Hinweis auf einen Konkurrenten aus der gleichen Branche eine Verwechslungsgefahr beim Benutzer entsteht. Schlüsselbegriffe unsichtbar – also etwa durch Identität von Schrift- und Hintergrundfarbe – auf der Website verstecken, ist ebenso nicht erlaubt. Ob eine offene Nennung im „Body“ des HTML-Dokuments eine Markenrechtsverletzung darstellt, hängt vom Einzelfall ab.

Geistiges Eigentum hat einen Eigentümer – auch im Web!

Zwar suggerieren Seiten wie „YouTube“ oder der muntere mediale Austausch auf sozialen Netzwerken wie „Facebook“ einen lockeren Umgang mit dem geistigen Eigentum im Netz, jedoch gilt: Jedes kleine Bild, Musikstück oder Video darf nur mit Erlaubnis des Berechtigten veröffentlicht werden. Es reicht nicht aus, lediglich den Berechtigten zu nennen. Auch die weit verbreitete Klarstellung, dass man an dem dargestellten Inhalt keinerlei Rechte besitze, ersetzt selbstverständlich nicht die Erlaubnis, sich diesen auch zu lizenzieren. Es käme ja auch kein Mensch auf die Idee, bei einem Diebstahl ein T-Shirt zu tragen, auf dem steht „Ich stelle klar, dass ich an dem eben entnommenen MP3-Player kein Eigentumsrecht besitze und dieses Rechtausschließlich bei „Saturn“ liegt!“, um die Tat damit zu legalisieren. Bereits durch die Veröffentlichungshandlung maßt sich der Betreiber der Website die Verwertungsrechte an. Vorsicht ist auch geboten, wenn der Inhalt zwar nicht selbstständig hochgeladen wird, aber so verlinkt wird, dass er als Inhalt der eigenen Seite erscheint. Auch ein solches „Framing“ kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen. Bei der Verletzung fremder Schutzrechte kann eine teure Abmahnung drohen. Wurde die Website eigenständig von einem Dritten erstellt, so sollte man darauf achten, sich hinsichtlich Urheberrechtsverstöße vertraglich freistellen zu lassen, wenn man selbst als Störer in Anspruch genommen wird.

„Disclaimer-Urteil“ irreführend

Doch nicht nur für den eigenen Inhalt kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Werden mit Kenntnis des Verantwortlichen rechtswidrige Inhalte verlinkt, kann auch der Linksetzer in Anspruch genommen werden. Entgegen landläufiger Meinung erlischt die Haftung auch nicht durch eine pauschale Distanzierung von den darin vorhandenen Inhalten. Dieses „Disclaimer“, in dem viele Webmaster ein völlig ins Gegenteil verkehrtes Urteil des LG Hamburg zitieren, kann sich der Betreiber getrost sparen. Im Zweifel macht eine solche Klarstellung nämlich eher misstrauisch, dass hier tatsächlich auf rechtswidrige Inhalte Bezug genommen wird. Sollen auf der Website zusätzlich auch Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, kommen noch weitere Pflichten auf den Unternehmer zu.

Eine wichtige Besonderheit ist das Widerrufsrecht aus Fernabsatzverträgen. Der Verbraucher hat – abgesehen von einigen Ausnahmen – stets das Recht, innerhalb einer Frist nach freiem Belieben bestellte Waren aus dem Internet ohne Angabe eines Grundes wieder an den Unternehmer zurückzusenden. Der Unternehmer muss den Verbraucher über dieses Recht rechtzeitig und in Textform, also etwa durch E-Mail (nicht durch Hinweis auf der Homepage!) belehren. Der Unternehmer sollte auf keinem Fall versuchen, selbst die Widerrufsbelehrung zu formulieren. Seit Juni 2010 gibt es hierzu eine rechtsverbindliche Musterbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV) , die ohne Veränderung übernommen werden kann. Erfolgt die Belehrung nicht unmittelbar nach Vertragsschluss beträgt die Widerrufsfrist statt 14 Tagen einen ganzen Monat. Wird die Belehrung gänzlich unterlassen, beginnt die Widerrufsfrist überhaupt nicht zu laufen. Der Verbraucher kann die Ware unter Umständen noch nach Jahren zurückgeben, selbst wenn er sie gewöhnlich benutzt hat.

Traditioneller Handel im Vorteil

Bei einem Wert von mehr als 40,- € muss der Unternehmer zudem immer die Versandkosten für die Rücksendung übernehmen. Selbst das erhöhte Porto für eine „unfreie“ Rücksendung hat er zu tragen. Hier zeigt sich also ein deutlicher Nachteil zum traditionellen Handel, bei dem der Verbraucher grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden ist und für die Rückgabe besondere Gründe benötigt.

Diese gesonderten Pflichten betreffen allerdings nur denjenigen, der als Unternehmer im Sinne des BGB handelt. Dies ist beim E-Commerce nicht immer einfach zu bestimmen, da durch die Etablierung von Auktionsplattformen wie eBay im zunehmenden Maße Privatpersonen ähnlich wie Unternehmer am Warenverkehr teilnehmen. Meist unproblematisch fallen hierunter die so genannten „Power Seller“, also gewerbliche Verkäufer, die kontinuierlich ein hohes Handelsvolumen erreichen. Wer sich in seinem Shop mit dem beliebten Etikett schmückt, dem wird es schwer fallen zu beweisen, dass er in Wahrheit doch keine gewerbliche Intention verfolgt. Doch auch wer nicht dazu gehört, kann als Unternehmer gelten, wenn er über einen längeren Zeitraum, viele Verkäufe über die Aktionsplattform tätigt. Letztlich ist die Abgrenzung hierbei schwierig und hängt vom konkreten Einzelfall ab. Dem Verkäufer sei hierbei allerdings nicht geraten, sich im Zweifel als Privatperson zu deklarieren, um den unliebsamen Verpflichtungen eines Unternehmers, auszuweichen. Werden die Pflichten zu Unrecht missachtet, drohen wieder einmal Abmahnungen. Da er seine Kunden auch nie über deren Widerrufsrecht informiert hat, könnten diese unter Umständen auch nach längerer Zeit die Ware ohne Angabe eines Grundes zurückgeben. Hier ist im Zweifel also lieber auf „Nummer Sicher“ zu gehen.

Fazit

Juristische Fallstricke lauern im Internet also an jeder Ecke. Gesetzesverstöße sind durch die vernetzte Welt für Dritte viel transparenter geworden als zu vergangenen „Offline“-Tagen. Durch die hohen Gegenstandswerte können schon die Anwaltskosten für eine Abmahnung immens sein. Es ist daher unbedingt zu empfehlen, sich im Vorfeld lieber einmal mehr beraten zu lassen und abzusichern, als hinterher ein „Böses Erwachen“ zu erleben.

Link- und Buchtipps:

Mittelstand Wissen: Recht für Unternehmer

Matthias Schmolke

Matthias Schmolke studierte Jura an der Universität Erlangen-Nürnberg. Während seines Referendariats am Landgericht Bamberg hat er sich auf die Fachrichtung Wirtschaftsrecht spezialisiert und war u.a. in der Legal & Business Abteilung von Sony Music tätig. Im Moment hat er einen Lehrauftrag an der Universität Erlangen-Nürnberg und bereitet seine Promotion vor.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

Leave a Reply