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War ein Geschäftsführer einer GmbH bisher nur gesamtvertretungsberechtigt, kann er nach dem Wegfall der übrigen Geschäftsführer zur Alleinvertretung berechtigt sein. Voraussetzung ist, dass der Wegfall auf einer Gesellschafterentscheidung beruht und die Satzung eine Einzelvertretung ermöglicht.

Im zugrunde liegenden Fall beschloss die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Abberufung von zwei der drei Geschäftsführer mit Gesamtvertretungsbefugnis. Dem verbleibenden Geschäftsführer wurde bei dessen Bestellung nur eine Gesamtvertretungsbefugnis zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen erteilt.

Die notariell beglaubigte Erklärung zur Abberufung wurde vom verbleibenden Geschäftsführer und der Prokuristin unterzeichnet. Da jedoch die Bindung des einzigen organschaftlichen Vertreters einer Gesellschaft an die Mitwirkung eines Prokuristen (sog. unechte Gesamtvertretung) unzulässig ist, beanstandete das Registergericht die Eintragung und forderte die Fassung eines ausdrücklichen Beschlusses über die Abberufung. Als die GmbH Beschwerde einlegte, wurde die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein vorgelegt.

Laut OLG hatte der verbleibende Geschäftsführer die Gesellschaft wirksam vertreten. Für die Anmeldung sei es unerheblich, welche Vertretungsverhältnisse aktuell im Handelsregister eingetragen sind. Da im vorliegenden Fall die Satzung auch eine Einzelvertretung und keine Mindestanzahl an Geschäftsführern vorsah und da die Abberufung auf einer Gesellschafterentscheidung beruhte, sei der verbleibende Geschäftsführer dadurch zur Alleinvertretung berechtigt worden.

Die der Entscheidung zugrunde liegende BGH-Rechtsprechung gehe zwar davon aus, dass der verbleibende Geschäftsführer schon zu einem früheren Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigt gewesen ist, doch sei dies unerheblich. Entscheidend sei lediglich, dass die Satzung eine Alleinvertretung vorsehe und die Abberufung auf einer Gesellschafterentscheidung beruhte.

Allerdings ist die Gesellschaft gemäß § 39 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung der Vertretungsbefugnis zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden, somit auch die Einzelvertretungsbefugnis des verbleibenden Geschäftsführers.

(OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.12.2010, Az.: 2 W 150/10)

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