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Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer neben seiner hauptamtlichen Tätigkeit eine weitere Tätigkeit ausübt.

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich aufgrund Art. 12 GG (Berufsfreiheit) berechtigt, eine Nebentätigkeit auszuüben. Es können jedoch einzelvertragliche Bestimmungen bezüglich der Ausübung einer Nebentätigkeit vereinbart werden.

Die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit kann abgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber hieran ein berechtigtes Interesse hat, wie z. B. Interessenkonflikt.

Übt der Arbeitnehmer eine Vollzeittätigkeit aus, so darf er aufgrund § 3 ArbZG eine Nebenbeschäftigung im Umfang von höchstens 10 Stunden pro Woche ausüben.