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Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man dann, wenn der Käufer die Sache unter Eigentumsverkauf weiterveräußert. Der nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt muss nicht offengelegt werden. Der Verkäufer des Gegenstands verliert sein Eigentum an der Sache erst dann, wenn der Käufer die bestehende Verbindlichkeit getilgt hat.