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Die Nacherfüllung stellt ein Gewährleistungsrecht des § 439 BGB dar.

Der Gläubiger (regelmäßig der Käufer) hat ein Recht zur Beseitigung eines bestehenden (Sach-) Mangels. Erst wenn die Nacherfüllung fehl schlägt, kann der Gläubiger weitere Rechte, wie Rücktritt geltend machen.

Ein Anspruch auf Nacherfüllung liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Wirksames Schuldverhältnis (gegenseitiger Vertrag)

2. Mangelhafte Leistung nach § 434 BGB

3. Kein Gewährleistungsausschluss, § 444 BGB

4. Der Mangel muss erheblich sein

5. Keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 BGB)