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Miteigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Die jeweiligen Eigentümer können ihre aus dem Eigentum zustehenden Rechte jedoch nur an ihrem eigenen Eigentumsanteil ausüben.

Es ist das Bruchteilseigentum sowie das Gesamthandseigentum zu unterscheiden:

Bruchteilseigentum

Die Eigentumsverhältnisse an einer Sache bestimmen sich nach Bruchteilen, die jeder Eigentümer hat. Das Bruchteilseigentum ist in den §§ 1008 ff. BGB geregelt.

Gesamthandseigentum

Gesamthandseigentum liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind. Die jeweiligen Eigentümer können über ihren Eigentumsanteil nicht alleine entscheiden.