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Im zivilrechtlichen Sinne ist unter dem Begriff Leistung die Leistungshandlung sowie der Leistungserfolg zu verstehen, § 241 BGB.

Der Inhalt einer Leistung ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zu ermitteln. Liegt ein gegenseitiger Vertrag

  • z. B. Kaufvertrag,
  • Werkvertrag,
  • Mietvertrag

vor, so besteht die Leistung der einen Partei nur aufgrund der Leistung der anderen Partei. Die beiderseitigen Leistungen stehen daher in einem Gegenseitigkeitsverhältnis.