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Der Ladenangestellte wird in § 56 HGB geregelt. Es handelt sich hierbei um eine äußerst schwer einzuordnende Rechtsvorschrift.

Grundsätzlich ist Ladenangestellter, wer von einem Kaufmann in einem Laden oder Warenlager angestellt ist und mit dessen Wissen und Wollen zum Verkauf und zur Empfangnahme von Waren und Dienstleistungen berechtigt ist.

Liegt die Berechtigung zur Empfangnahme oder zum Verkauf von Waren nicht vor, so handelt der Ladenangestellte ohne Vertretungsmacht. Um jedoch das Vertrauen in den Rechtsverkehr zu schützen, gilt die Vermutung, dass der Angestellte mit Vertretungsmacht gehandelt hat.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kaufmann den Rechtsschein zerstört. Dies ist beispielsweise durch Aushang möglich, in dem mitgeteilt wird, dass der Angestellte nicht zum Empfang oder zum Verkauf von Waren berechtigt ist.