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Die Geldschuld bezeichnet die Verpflichtung zur Verschaffung eines bestimmten Geldwertes. Es handelt sich hierbei nicht um eine Sachschuld. Es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. Mit diesem Grundsatz wird die Unmöglichkeit, § 275 BGB, bei Geld ausgeschlossen.

Es ist grundsätzlich zwischen der Geldsummenschuld und der Geldwertschuld zu unterscheiden. Erste ist betragsmäßig nach dem Nennwert des Geldes bestimmt. Die Geldwertschuld hingegen ist auf die Leistung von Geld gerichtet, ihr Umfang ist jedoch nicht von währungsrechtlichen Bestandteilen abhängig.