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Die Gefährdungshaftung bezeichnet eine Schadensersatzpflicht, die verschuldensunabhängig besteht. Die Haftung ergibt sich allein daraus, dass sich eine bestimmte Gefahr verwirklicht hat. Damit ist nicht die rechtswidrig und schuldhaft begangene Handlung, sondern allein das bestehende Risiko ein Zurechnungsgrund.