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Die Gebäudehaftung wird in § 836 I BGB geregelt. Danach kann der Besitzer eines Grundstücks für Schäden an Körper und Sachen, die durch Einsturz oder Ablösung des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes geschehen, haftbar gemacht werden. Das Verschulden wird vermutet, kann aber durch den Gebäudebesitzer widerlegt werden.