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Der Fremdgeschäftsführerwille bezeichnet den bewussten Willen einer Person, für einen anderen zu handeln. Die handelnde Person besorgt die Geschäfte für einen anderen, § 686 BGB. Die aus diesem Geschäft entstammenden Vorteile kommen dem Geschäftsherrn zugute. Der Fremdgeschäftsführungswille ist ein Tatbestandsmerkmal der Geschäftsführung ohne Auftrag, § 677 BGB.