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Der Erfüllungsort wird im Gesetz häufig auch als Leistungsort bezeichnet. Hierbei handelt es sich um den Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu bewirken hat. Grundsätzlich liegt der Leistungsort beim Schuldner, § 269 BGB, sog. Holschuld. Es können aber auch die Bringschuld oder die Schickschuld vereinbart werden. Geldschulden sind prinzipiell qualifizierte Schickschulden.