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Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn (Schuldner) tätig wird. Der Schuldner hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gem. § 278 S. 1 BGB grundsätzlich wie eigenes Verschulden zu vertreten. Dabei muss jedoch ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Erfüllungspflicht bestehen.