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Die Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab welchem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung erbringen kann und der Gläubiger die ordnungsgemäße Leistung des Schuldners annehmen muss, § 271 BGB. Die Erfüllbarkeit ist von der Fälligkeit zu trennen.

Haben die Vertragsparteien keine Leistungszeit vereinbart, so kann der Schuldner die Leistung sofort bewirken und der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.