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Der Begriff des Eigentums kommt aus aus dem Sachenrecht. Das Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (Herrschaftsrecht). Es handelt sich um ein dingliches Recht.

Der Eigentümer einer Sache kann mit dem Gegenstand nach Belieben verfahren, § 903 BGB, sofern nicht die Rechte und Rechtsgüter anderer Menschen beeinträchtigt werden. Das Eigentum ist strikt vom Besitz zu unterscheiden.