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Früher wurde die eidesstattliche Offenbarungsversicherung als Offenbarungseid bezeichnet. Sie stellt einen Unterfall der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der Offenbarungsverpflichtung dar. Sie dient als Hilfsmittel bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung.

Die prozessualen Voraussetzungen finden sich in den §§ 807, 836 und 883 ZPO. Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung setzt neben den Prozessvoraussetzungen auch ein Rechtsschutzinteresse des Gläubigers voraus.