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Die Dreißig-Tage-Regelung ist in § 286 III BGB geregelt. Danach kommt ein Schuldner einer Entgeltfortzahlung spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt in Verzug. Hierzu bedarf es grundsätzlich keiner Mahnung. Zu beachten ist jedoch, dass ein Verbraucher in der Rechnung auf die Verzugsfolgen hingewiesen werden muss.