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Mit dem Dauerlieferungsvertrag wird ein Vertrag (meist Kaufvertrag § 433 BGB oder Werkvertrag, § 631 BGB) über eine im Voraus nicht bestimmte Menge von Waren und Leistungen bezeichnet. Erst durch Abruf durch den Gläubigers werden die Ansprüche konkretisiert. Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.