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Sofern Tatsachen oder Behauptungen durch die Parteien unterschiedlich vorgetragen werden, so trägt grundsätzlich die Partei, die die Beweislast hat, die Nachteile dieser Ungewissheit. Die Beweislast regelt grundsätzlich die Frage, wer den Beweis für eine Behauptung erbringen muss. In wenigen Fällen hat das Gesetz eine Beweislastumkehr angeordnet und zwar vor allem aus Verbraucherschutzgründen.