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Gem. § 855 BGB ist der Besitzdiener derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt. Der Besitzdiener ist gegenüber dem Besitzherrn bezüglich der Sache weisungsgebunden und sozial abhängiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

Die Herrschaftsausübung erfolgt im Haushalt oder im Erwerbsgeschäft des Besitzherrn. Notwendige Voraussetzung ist das Besitz-Mittler-Verhältnis gem. § 868 BGB. Der Besitzdiener ist – obwohl er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand ausübt – kein Besitzer.