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Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments zwischen den Ehe- oder Lebenspartnern.

Dabei tragen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein.

Mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen geht der gesamte Nachlass auf eine dritte Person über.

Das Berliner Testament wird vor allem dann gewählt, wenn die Ehepartner sicherstellen wollen, dass das Vermögen nach dem Versterben eines Ehepartners dem anderen alleine zufällt. Um dies zu erreichen, werden die Abkömmlinge vom Erbe des Erstverstorbenen ausgeschlossen. Dies ist deshalb notwendig, da nach der gesetzlichen Erbfolge die Abkömmlinge erbberechtigt sind.

Damit würde der überlebende Ehegatte nur noch die Hälfte (Erbe und Zugewinn) oder nur noch ein Viertel (bei Gütertrennung) vom Vermögen behalten dürfen. Durch das Berliner Testament wird ein möglicher Verkauf von größeren Vermögenswerten (wie Grundstücken) zu vermieden.

Nicht ausgeschlossen werden kann jedoch der Pflichtteilsanspruch der Kinder. Häufig wird mit dem Berliner Testament auch eine sog. Wiederverheiratungsklausel eingebaut. Danach soll bei Wiederheirat des Hinterbliebenen der Nachlass auf die gemeinsamen Abkömmlinge (Kinder) oder auch Dritte übergehen. Ein Widerruf des Berliner Testaments ist nach dem Tode eines Ehepartners nicht mehr möglich.