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Unter einer Bedingung wird eine Bestimmung bezeichnet, die eine rechtliche Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem anderen Ereignis (Bedingung) abhängig macht.

Das Ereignis muss ungewiss sein.

Aus diesem Grund stellen Wirksamkeitserfordernisse, die sich aus dem Gesetz ergeben (z. B. notarielle Beurkundung) keine Bedingung dar. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte können nicht wirksam mit einer Bedingung verbunden werden.

Ferner ist zwischen einer aufschiebenden Bedingung und einer auflösenden Bedingung zu unterscheiden.

  • Erstere liegt vor, wenn die Wirkung eines Rechtsgeschäft erst dann eintritt, wenn die Bedingung eingetreten ist. Beispiel: Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Der Vorbehaltskäufer wird erst dann Eigentümer der Sache, wenn er den vollständigen Kaufpreis bezahlt hat.
  • Bei der auflösenden Bedingung tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts sofort ein und endet mit dem Eintritt der Bedingung, z.B. Mietverhältnis.