Mit der Aufrechnung, geregelt in den § § 387 – 396 BGB, wird die Aufhebung einer Forderung durch eine Gegenforderung bezeichnet. Voraussetzung ist das Bestehen einer Aufrechnungslage.
Diese liegt dann vor, wenn die jeweiligen Forderungen
- wechselseitig sind und
- bezüglich ihres Gegenstands gleichartig sind.
Darüber hinaus muss die Forderung fällig sein und nicht ausgeschlossen sein. Ausschlussgründe der Aufrechnung sind z. B. in § 96 InsO enthalten.