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Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine besondere Gerichtsbarkeit, die für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts richtet sich nach §§ 46 II, 48 ArbGG, 495 ZPO iVm. §§ 12ff ZPO.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist in drei Instanzen gegliedert:

  • 1. Instanz: Bei Streitigkeiten der ersten Instanz werden der hauptamtliche Richter und zwei Laienrichter eingesetzt. Die Streitigkeiten finden vor dem Amtsgericht statt.
  • 2. Instanz: Arbeitsrechtliche Streitigkeiten der zweiten Instanz werden vor dem Landgericht ausgeführt. Die Kammer ist mit einem Vorsitzenden Richter und zwei weiteren Richtern besetzt.
  • 3. Instanz: Streitigkeiten im Bereich des Arbeitsrechts werden in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt ausgeführt. Das BAG besteht aus zehn Senaten, wobei jeder Senat mit einem Vorsitzenden Richter und zwei berufsrichterlichen Beisitzern besetzt ist.