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Die Anfechtung ist eine

einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.

Mit Erklärung soll ein bereits gültiges Rechtsgeschäft nichtig gemacht werden. Es sind verschiedene Anfechtungsgründe zu unterscheiden:

  • Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 I BGB),
  • Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB),
  • arglistige Täuschung (§ 123 BGB) sowie
  • widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB).

Die Anfechtungserklärung wirkt ex tunc, d. h., ein angefochtenes Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig. Die Anfechtung ist innerhalb einer bestimmten Frist, § § 121 ff. gegenüber der anderen Vertragspartei zu erklären.