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Es handelt sich um einen Begriff aus dem Insolvenzrecht: Die Absonderung ist ein

Gläubigerrecht auf bevorzugte Befriedigung aus der Insolvenzmasse.

Liegt ein Absonderungsgegenstand vor, so können die übrigen Insolvenzgläubiger diesen Gegenstand nicht mehr in die Insolvenzmasse führen und demnach auch nicht zu ihrer quotalen Befriedigung nutzen. Absonderungsberechtigt sind Gläubiger, die ein dingliches oder persönliches Recht nach §§ 49 – 52 InsO geltend machen können.