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Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, § 765 BGB. Die Parteien einer Bürgschaft sind der Gläubiger und der Bürge sowie der Schuldner, der von Gesetzeswegen als Hauptschuldner bezeichnet wird. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger einzustehen.

Die Bürgschaft ist akzessorisch. Dies bedeutet, dass die Durchsetzbarkeit einer Forderung davon abhängig ist, ob die Forderung entstanden und noch nicht erloschen ist.

Ein Bürgschaftsvertrag muss gem. § 766 BGB schriftlich geschlossen werden. Der Bürgschaftsvertrag muss folgende Informationen enthalten:

  • Hauptschuld,
  • Bürgschaftsbetrag,
  • Bezeichnung des Gläubigers.

Enthält der Vertrag nicht alle notwendigen Informationen, so ist der Bürgschaftsvertrag nichtig. Etwas anderes gilt jedoch bei einem Bürgschaftsvertrag, der unter Kaufleuten geschlossen wird, § 350 HGB. Hier besteht keine zwingende Erfordernis der Einhaltung der Schriftform.

Die Bürgschaft kann jedoch auch sittenwidrig, § 138 BGB, sein. Dies hat ebenfalls die Nichtigkeit zur Folge. Das Bundesverfassungsgericht geht von Sittenwidrigkeit aus, wenn einer der folgende Gründe vorliegt:

  • finanzielle Überforderung des Bürgen,
  • Bürgschaftsverpflichtung wurde aufgrund einer engen emotionalen Bindung eingegangen sowie
  • Gläubiger hat enge emotionale Verbundenheit für seine Zwecke ausgenutzt.

Die Bürgschaft erlischt, wenn

  • Forderung erloschen bzw. beglichen,
  • Bürgschaftsverzicht des Gläubigers oder
  • bei einer befristeten Bürgschaft nach Zeitablauf.